Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Hinsichtlich der Verjährung einer Darlehensforderung, den Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen darf ich Sie vorab grundsätzlich auf die §§ 194 – 218 BGB verweisen. Meine Antwort kann diesbezüglich nur auf Ihre Schilderungen eingehen, so dass ggf. weitere Tatbestände nicht geprüft werden können.
Danach schildern Sie die Fälligstellung des Darlehens im Jahr 2004; die Forderung würde demnach zum 31.12.2007 eintreten, wenn die Voraussetzungen der §§ 195
, 199 BGB
im Jahr 2004 vorgelegen haben, wovon ich ausgehe.
Der am 31.03.2007 zugestellte Mahnbescheid hat allerdings die Verjährung gehemmt, § 204 Nr. 4 BGB
, mit der Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, § 209 BGB
. Die Hemmung endet nach § 204 II BGB
sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens; gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht weiter betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Partei. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Als Weiterbetreiben des Verfahrens gilt auch der Auftrag zur Zustellung eines Vollstreckungstitels, auch wenn sich diese als undurchführbar erweist.
Die sodann zunächst letzte erkennbare Handlung war am 16.05.2007 mit Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides. Die Hemmungswirkung endete daher am 16.11.2007 und hatte somit insgesamt eine Dauer vom 31.03.2007 – 16.11.2007, d.h. rund 7 ½ Monate. Damit verlängerte sich die ursprüngliche Verjährungsfrist vom 31.12.2007 auf den 16.07.2008.
Daher sehe ich eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides zum 07.07.2008 noch als innerhalb der Verjährungsfrist an. Gleiches gilt für den erneuten Zustellungsauftrag vom 27.06.2008.
Daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich keine Verjährung für gegeben ansehe.
Letztendlich entscheidet über die Dauer und den Eintritt der Verjährung allerdings das Gericht. Dabei ist zu beachten, dass derjenige den Hemmungstatbestand zu beweisen hat, der sich auf ihn beruft. Sollte der Gläubiger allerdings zwischenzeitlich weitere Zustellungsaufträge bzw. Nachforschungsaufträge erteilt haben, wird er damit höchstwahrscheinlich ein Weiterbetreiben des Verfahrens darlegen können. Entscheidend kann dabei grundsätzlich sein, weshalb eine Zustellung des Mahnbescheides an der gemeldeten Adresse oder der Rezeption nicht erfolgt oder gescheitert ist.
Weshalb von dem Gläubiger dieses Verfahren gewählt wurde, bzw. eine Zustellung an der Nr. 6 gescheitert ist bzw. an der Rezeption nicht möglich war oder möglich gewesen wäre, kann ich hier mangels näherer Kenntnis aber nicht abschließend beurteilen. Dies würde auf ein Raten hinaus laufen. Soweit Sie jedenfalls ordnungsgemäß gemeldet waren, sehe ich keinen Grund, weshalb eine Zustellung unter dieser Adresse nicht auch hätte erfolgen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 09.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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