Sehr geehrter Ratsuchender,
der Wert des Heizöles ist vom Vermieter zu ersetzen; dieses wurde so auch vom AG Plön, Urteil vom 08.12.2000, AZ.: 2 C 1057/00
entschieden.
Die Menge müsste dann mit einem Peilstab ermittelt werden, wenn eine genauere Messung nicht möglich ist und zumindest nach Bereichungsgrundsätzen müsste der Vermieter den sich daraus ergebenen Preis zum Stand 30.06.2008 Ihnen ersetzen.
Alternativ hätten Sie natürlich das Recht, das Heizöl, da es Ihr Eigentum ist, abzupumpen; dieses Recht könnten Sie auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Ob der Vermieter überhaupt einen Schadensersatzanspruch Ihnen gegenüber hat, ist derzeit ungeklärt:
Nur, wenn Sie schuldhaft die Türen beschädigt haben und diese Beschädigungen über die normale Abnutzung hinausgehen - die dann vom Mietzins mit abgegolten wäre - müssten Sie unter Berücksichtigung des Abzuges alt-für-Neu Ersatz leisten, so dass dann zu klären ist, welche Art von Beschädigungen aufgetreten sind. Denn davon wird abhängen, ob Sie dann überhaupt, und wenn, in welchem Umfang, ersatzpflichtig wären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 04.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.07.2008 | 17:30
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Frage:
Wie und wo kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken.
Ist dazu ein Anwalt notwendig oder kann ich das auf einem wohnortnahen Amtsgericht beantragen.
Für die Rückantwort möchte ich mich schon mal bedanken.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.07.2008 | 17:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Mietobjekt liegt, können Sie dieses ohne anwaltliche Hilfe selbst machen.
Sie werden den Verfügungsgrund für die Eilbedürftigkeit mittels einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen müssen, also, dass die Warmwasserversorgung nur mittels Ihres Heizöles erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle