Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Prämienhöhe:
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer eine Prämienzahlung in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz des Arbeitnehmers unter folgender Maßgabe:
- Ereicht das vom Arbeitnehmer bearbeitete Projekt am Ende eines Kalenderjahres einen Umsatz in Höhe von xxx Euro, wird im Januar des Folgejahres ein zusätzliches Monatsgehalt auf der Grundlage des Januargehalts gezahlt.
- Ereicht das vom Arbeitnehmer bearbeitete Projekt am Ende eines Kalenderjahres einen Umsatz in Höhe von yyy Euro, werden im Januar des Folgejahres zwei zusätzliche Monatsgehälter auf der Grundlage des Januargehalts gezahlt.
- Ereicht das vom Arbeitnehmer bearbeitete Projekt bereits im Laufe eines Kalenderjahres einen Umsatz entsprechend der vorstehenden Maßgabe, kann der Arbeitgeber die Prämie ganz oder teilweise während des laufenden Jahres zahlen. Maßgebend für die gesamte Prämie ist das Gehalt des Monats, in dem die Prämie ganz oder teilweise gezahlt wird.
II.
Umsatznachweis:
Eine Formulierung ist hierzu aufgrund Ihrer Angaben nicht möglich, da nicht gesagt wird, auf welche Weise die einzelnen Umsätze eines jeden Arbeitnehmers spezifizierbar sind.
Denkbar: Der zugrunde zu legende Umsatz ist der am Jahresschluß ausgewiesene auf den jeweiligen Arbeitnehmer entfallende Umsatz.
III.
Gewinnbeteiligung:
Der Arbeitnehmer erhält, wenn er ein oder mehrere Projekte aquiriert, eine Gewinnbeteiligung in Höhe von x % des am Jahresschluß ausgewiesenen Gewinns. Der Anspruch wird fällig mit der Erstellung der Jahresbilanz oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Jahresbilanz bei regelmäßigem Geschäftsgang hätte erstellt sein können. Scheidet der Arbeitnehmer im Lauf des Geschäftsjahrs aus, steht ihm ein anteiliger Anspruch zu.
Anm.: Eine Formulierung über eine Gewinnbeteiligung bei effektiverer Abwicklung würde ich weglassen, da die Effektivität der subjektiven Wertung unterliegt.
Abschließend: Bedenken Sie bitte, daß ein "sauber" durchformulierter Vertrag eine exakte Kenntnis des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Was ein Vertrag schließlich wert ist, zeigt sich meist erst im Streitfall. Eile ist bei der Abfassung eines Vertrags immer der schlechteste Ratgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt