Guten Abend,
Es ist richtig, das Forderungen aus Dienst- oder Werkverträgen (auf den genauen Vertragstyp kommt es hier nicht an) in der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjähren (§ 195 BGB
). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB
). Vertragliche Forderungen aus 2005 verjähren also regelmäßig mit Ablauf 2008.
Durch bestimmte Handlungen kann ein Neubeginn der Verjährungsfrist herbeigeführt werden, in Ihrem Fall träte Verjährung wiederum erst nach Ablauf von drei weiteren Jahren ein. Die Frist beginnt dann übrigens nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit Ablauf des auf das Anerkenntnis folgenden Tags (§ 187 Abs. 1 BGB
). Fristablauf tritt dann drei Jahre später mit Ablauf dieses genauen Datums ein (bei der Fristenkontrolle also bitte nicht mit den üblichen Ultimo-Fristen zum Jahresende verwechseln).
Der Neubeginn kann durch ein Anerkenntnis des Schuldners geschehen (§ 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB
). Der Schuldner muss unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er sich der Existenz der Forderungen bewusst ist. Hierfür ist keine besondere Form erforderlich (weder Schriftform noch notarielle Beurkundung). Selbst wenn Ihr Schuldner nur mündlich erklärt hat, dass er die offenen Forderungen begleichen wird, dann liegt bereits ein Anerkenntnis vor. Daher kann es übrigens auch sein, dass Forderungen aus 2004, wenn sie rechtzeitig mündlich anerkannt worden sind, noch unverjährt sind. Dies müsste im Streitfall geprüft werden.
Für die bessere Beweisbarkeit eines Anerkenntnisses empfiehlt sich aber jedenfalls die Schriftform. Machen Sie also eine möglichst genaue Aufstellung der offenen Forderungen und lassen Sie sich per Unterschrift des Schuldners bestätigen, dass die Forderungen anerkannt werden (»Ich erkenne den Bestand der oben bezeichneten Forderungen an« oder ähnliche Formulierung).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
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Diese Antwort ist vom 01.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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