Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Im Ergebnis steht dem S 2 kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Bei einem Nachlass von EUR 550.000,00 und einer Pflichtteilsquote des S 2 von 1/8 beträgt der Pflichtteilsanspruch EUR 68.750,00. Bei berücksichtigungsfähigen lebzeitigen Zuwendungen von EUR 95.000,00, errechnet sich ein fiktiver Gesamtnachlass von EUR 645.000,00 und hieraus ein Pflichtteilsbetrag von EUR 80.625,00.
Der Differenzbetrag von EUR 11.875,00 (EUR 80.625,00 - EUR 68.750,00) bildet den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Unter Anrechnung der Schenkungen (Depot und Haushälfte) beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch EUR 0,00.
Ihre Berechnung ist insoweit richtig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Nur nochmals zur Klarstellung:
Das bedeutet also, das der Pflichtteilsberechtigte Sohn S2 leer ausgeht, also keine Ansprüche hat, da Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch für ihn zusammen berechnet wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
S 2 ist ja nicht leer augegangen, da er im Wege der Schenkung Zuwendungen erhalten hat, die er sich aber bei der Berechnung des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs anrechnen lassen muss.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechdtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de