Sehr geeehrter Ratsuchender,
für die Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten die gleichen Fristen wie die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Ist im Vertrag eine Probezeit vereinbart worden, kann in dieser Frist gekündigt werden. Ist keine Probezeit vereinbart worden, gilt die von Ihnen genannte Frist.
Die eigentliche Frage ist aber die, wann die Frist zu laufen beginnt. Das Bundesarbeitsgericht richtet sich danach, ob der Arbeitgeber ein großes Interesse an dem Arbeitnehmer hat. Dieses könnte daraus entnommen werden, dass zum Beispiel keine oder nur eine sehr kurze Probezeit vereinbat worden ist oder ob es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine mit ganz besonderer Qualifikation handelt. In diesem Fall beginnt die Frist mit Beginn des Arbeitsverhaltnisses.
Kann man davon ausgehen, dass der neue Arbeitgeber nicht unbdingt ein großes Intersse daran hat, dass ausgerechnte die Stelle durch Sie zu besetzen ist, beginnt die Frist mit Zugang der Kündigung.
Sie sollten also, wenn Sie sicher sind, den alten Arbeitsplatz zu behalten, sofort kündigen. Rein vorsorglich erklären Sie auch noch den Wideruf wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Ungeachtet dessen, kann der neue Arbeitsgeber von Ihnen Schadensersatz verlangen. Dieser kann nur in den Kosten für eine neue Stellenausschreibung liegen, unter Umständen aber auch in den Kosten, die sich draus ergeben, dass der Arbeitsplatz zumindest während der Kündigungsfrist nicht anderweitig besetzt werden konnte. Alle diese Kosten muss der Arbeitgeber aber nachweisen.
Es ist schon ratsam in Ihrem Fall unverzüglich vor Ort einen Kollegen aufzusuchen, der sich den neuen Arbeitsvertrag genau ansieht und die Sache genauer überprüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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