Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Bei einer Freistellung ändert sich an den Gehaltszahlungen gegenüber den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen nichts.
2.
Einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses haben Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; § 109 GewO
.
Zuerst müssen Sie von dem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen. Dabei sollten Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einfordern, da nur darin eine Leistungsbeurteilung erfolgt.
Sie müssen dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erstellung eines qualifiziertes Arbeitszeugnisses einräumen, idR sollte eine Frist von 3-4 Wochen genügen. Sollte sich der Arbeitgeber weigern oder innerhalb angemessener Frist kein Zeugnis erstellen, können Sie dieses im Zweifel vor dem Arbeitsgericht einklagen und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen, soweit ein Schaden aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnises entstanden ist.
3.
Darüber hinaus sollten Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihre etwaigen Forderungen Ihrem Arbeitgeber gegenüber prüfen. In Tarifverträgen oder in Ihrem Arbeitsvertrag können sogenannte Ausschlussfristen geregelt sein. Diese können beispielsweise beinhalten, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Monaten ab Fälligkeit beziehungsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten einzuklagen sind.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 18.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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