Lieber Fragesteller,
zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass die nachfolgende Einschätzung Ihres Problems ausschließlich aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen vorgenommen wurde. Eine abschließende Burteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung über Frag-einen-Anwalt.de ist daher nicht möglich, weil sich insbesondere durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Angaben zum Sachverhalt und das Vorliegen von Schriftstücken die rechtliche Beurteilung verändern kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach § 1592 Nr. 1 BGB
ist Vater des Kindes entweder der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist (sog. rechtliche Vaterschaft) oder nach § 1592 Nr. 2 BGB
derjenige Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Diese Anerkennung muss durch den Lebensgefährten Ihrer Ehefrau gegenüber dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Eine notarielle Beurkundung reicht nicht aus. Eine Zustimmung des Jugendamtes ist hierfür auch nicht erforderlich. Solange der biologische Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkannt hat, gelten Sie nach den vorgenannten Vorschriften aufgrund der noch bestehenden Ehe mit Ihrer Frau als Vater des Kindes!
Weigert der Lebensgefährte Ihrer Frau sich diese Anerkennungserklärung gegenüber dem Jugendamt abzugeben (und danach sieht es vorliegend nach meiner Einschätzung aus), müssen Sie, um den rechtlichen Wirkungen und den damit entstehenden Unterhaltspflichten einer rechtlichen Vaterschaft zu entgehen, ein Anfechtungsverfahren gemäß den §§ 1599 ff. BGB
vor dem zuständigen Familiengericht durchführen. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1600 b BGB
2 Jahre ab Kenntnis von Tatsachen, die das Nichtbestehen Ihrer Vaterschaft belegen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Die genannten Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenfreien Nachfrage auf dieser Seite.
Ich empfehle Ihnen deshalb eine persönliche Rechtsberatung bei einem Kollegen bzw. einer Kollegin Ihres Vertrauens vor Ort. Falls Interesse besteht, kann ich Sie gerne in dieser Angelegenheit weiter vertreten. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall über mein Profil.
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Mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Entgegen Ihrer Einschätzung liegt aber keine Verweigerung des Lebensgefährten oder meiner Ehefrau vor. Eine formlose Anerkennung der Vaterschaft von seitens des Lebensgefährtens liegt mit Unterschrift bereits vor.
Wie in der ersten Frage bereits erwähnt, lehnt das Jugendamt eine Vaterschaftanerkennung mit der Begründung einer bestehenden rechtskräfigen Ehe ab.
Gibt es dahingehend bestehende Urteile, die das Jugendamt auch in dieser Situation - gültige Ehe und ein zu erwartendes Kind das nicht vom Ehemann abstammt - zwingen, die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen?
Das Einverständnis der Mutter und des biol. Vater sind vorhanden. Meine Ehefrau ist derzeit im dritten Monat schwanger.
Welche Möglichkeiten bestehen im konkreten Fall der fortgesetzten Weigerung des Jugendamtes, um die Vaterschaftsanerkennung dennoch abzugeben?
Lieber Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt.
Die einzige Möglichkeit, um ein Anfechtungsverfahren nach den
§§ 1599 ff. BGB
zu vermeiden, besteht darin, dass Sie noch vor der Geburt des Kindes in voraussichtlich 6 Monaten einen Scheidungsantrag anhängig machen, d.h. durch einen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen lassen. Der Lebensgefährte Ihrer Frau müsste dann spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung unter Zustimmung aller Beteiligten (Ehemann und Mutter des Kindes) die Vaterschaft anerkennen (§ 1599 Absatz 2 Satz 1 BGB
). Hierfür ist eine öffentliche Beurkundung gemäß §§1597 Absatz 1
, 129 BGB
erforderlich. Die Anerkennung ist bereits vor Geburt des Kindes zulässig ( § 1594 Absatz 4 BGB
), wird aber erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam, d.h. dahin gelten Sie als Vater (§ 1599 Absatz 2 Satz 3 BGB
). Insoweit möchte ich meine bisherige Auskunft ergänzen bzw. korrigieren und Ihnen bei fortgesetzter Weigerung des Jugendamtes empfehlen die Beurkundung gemeinsam zu Dritt bei einem Notar vornehmen zu lassen. Andernfalls müsste die Behörde auf verwaltungsrechtlichem Weg dazu bewegt werden die Anerkennung durchzuführen.
Ich empfehle Ihnen außerdem aufgrund der vorgenannten Umstände einen Scheidungsantrag rechtzeitig ca. 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen. Wie bereits mitgeteilt, kann ich Sie gerne weiter vertreten, wenn Sie dies wünschen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme über mein Profil.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt