Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zuständig ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG die Hauptversammlung. Der Vorstand hat keine einseitige Möglichkeit die Auflösung herbeizuführen.
Es verbleiben die Auflösungsgründe des § 262 AktG (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder sonstige Auflösungsgründe de sich aus dem Aktiengesetz ergeben können (z.B. gerichtliche Auflösung gem. § 396 AktG).
Für derartige Auflösungsgründe erben Ihre Schilderungen keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.