Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ganz unabhängig von allen Zahlen, die Sie mir zur Verfügung stellen, halte ich es für sehr, sehr zweifelhaft, dass die geschiedene Ehefrau Ihres Lebensgefährten – ganz unabhängig von den finanziellen Verhältnissen Ihres Lebensgefährten und der Anzahl der Kinder – weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
Seit der Gesetzesreform zum 01.01.2008 kommt ein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung nur noch im großen Ausnahmefall in Betracht, da nun erstrecht das Prinzip der Eigenverantwortung für jeden der Partner gilt. Desweiteren sollen mit dem Unterhalt ggf. nur noch ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, welche in der Regel die Frau deswegen haben könnte, weil sie jahrelang nur die Kinder erzogen hat und es deshalb nun nach der Scheidung besonders schwer hat wieder beruflich Fuß zu fassen.
So lange die Kinder, die zB nach der Scheidung von der Mutter betreut werden, noch recht klein sind, gesteht man dem betreuenden Elternteil auch noch einen gewissen Betreuungsunterhalt zu, über die 3. Klasse hinaus wird dieser jedoch nur noch in Ausnahmefällen zu gewähren sein.
All diese Gründe dürften bei der Ex-Frau Ihres Lebensgefährten aber nicht vorliegen, wenn sie bereits bei der Scheidung schon wieder in Teilzeit beschäftigt war und jetzt vielleicht sogar noch mehr arbeitet. Selbst wenn sie nicht mehr arbeitet, könnte dies aufgrund der geänderten Gesetzeslage von ihr nun aber erstrecht verlangt werden, nachdem der Sohn ja im August schon 12 wird und nicht mehr die Betreuung braucht wie ein Kleinkind.
Grundsätzlich kommt es nun darauf an, in welchem Rahmen die 100,00 EUR Unterhalt für die Ex-Frau vereinbart wurden – nur mündlich, über einen Vergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder ähnliches. Falls nämlich ein Titel (also zB ein gerichtlicher Vergleich vorliegt) kann ihr Lebensgefährte die Zahlung mit Hinweis auf die geänderte Rechtslage nicht einfach einstellen, sondern muss, falls sie den Titel nicht freiwillig herausgibt und auf ihre Rechte hieraus verzichtet, gerichtlich feststellen lassen, dass Unterhalt für die Ex-Frau nicht mehr geschuldet ist. Interessant könnte hier auch noch sein, ob hinsichtlich des Unterhalts ggf. eine Befristung oder sonst irgendetwas vereinbart wurde oder ob vereinbart wurde, unter welchen Umständen der Unterhalt bezahlt werden soll.
Insoweit sollte Ihr Lebensgefährte auf jeden Fall etwas unternehmen, dass er keinen Unterhalt für die Ex-Frau mehr bezahlen muss.
Natürlich ist insoweit inzwischen auch ihr zweites Kind zu berücksichtigen, denn heute gehen alle Kinder früheren Ehegatten vor – bis 2007 war das noch nicht der Fall, weshalb die Aussage des Jugendamtes ggf. zutreffend war.
Ob sich durch den Wegfall des Ehegattenunterhalts und Berücksichtigung Ihres zweiten Kindes auch der Unterhalt für den Sohn aus der 1. Ehe groß ändert, kann ich leider in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilen.
Ich weiß nun leider nicht, welcher Prozentsatz des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle beim Jugendamt für diesen Sohn tituliert wurde. Dieser Prozentsatz ist nach einer gewissen Formel auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle umzurechnen, woraus sich dann der Zahlbetrag ergibt.
Unabhängig von allen Gegebenheiten wird Ihr Lebensgefährte aber verpflichtet sein, auf jeden Fall den Mindestunterhalt (nach der jetzigen Düsseldorfer Tabelle wäre dies ein Zahlbetrag von 288,00 EUR für ab 12 Jahren) für seinen Sohn aus erster Ehe zu leisten.
Gerade im süddeutschen Raum kommt man im Hinblick auf den Kindesunterhalt kaum noch zu Mangelfällen, die es gestatten, auch unter den Mindestunterhalt zu gehen.
Wie genau das für Sie ggf. zuständige Familiengericht dies beurteilen würde, kann ich momemtan und auf die Schnelle leider nicht sagen, die Rechtsprechung wird insoweit jedoch langsam überall strenger, so dass ggf. verlangt wird, den Mindestunterhalt eines Kindes auch über einen Nebenjob sicher zu stellen.
Vordringliches Ziel für Ihren Lebensgefährten sollte nach alledem also sein, dass er die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ex-Frau los wird.
Dass beim Kindesunterhalt ab August viel weniger als 288,00 EUR raus kommen, wage ich zu bezweifeln.
Der vorübergehende Bezug von Krankengeld rechtfertigt nicht die Kürzung des Kindesunterhalts. Nur wenn sich die finanziellen Verhältnisse auf Dauer ändern kann der Titel ggf. abgeändert werden mit der Folge, dass – im Rahmen des oben gesagten - nur noch weniger zu zahlen ist.
Ggf. kann verlangt werden, dass, gerade wenn der Krankengeldbezug voraussehbar ist, Rücklagen gebildet werden oder der Unterhalt aus dem Vermögen bezahlt wird.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen. Ich bitte insoweit nochmals um Verständnis, dass eine abschließende Unterhaltsberechnung im Rahmen dieses Forums nicht möglich ist, zumal hierbei noch weitere Zahlen eine Rolle spielen.
Gerne stehe ich Ihnen jedoch für weiteres direkt per Email oder im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin