Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Punkt 5 der Umgangsregelung ist in der Tat auslegungsbedürftig, da nicht genau klar ist, welcher Zeitraum gemeint ist. Das Gesetz sieht keine Auslegungsregel für den Beginn einer Woche vor (anders bei Monaten, vgl. § <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__192.html" target="_blank">192</a> <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>). Im Zweifel wird darunter der Montag zu verstehen sein.
Gemäß §§ <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__133.html" target="_blank">133</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__157.html" target="_blank">157</a> BGB kommt es allerdings vorrangig darauf an, was die Parteien gewollt haben, losgelöst vom buchstäblichen Wortsinn der Erklärung, und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Ziel der Vereinbarung war es nach meiner Einschätzung, dem KV einen gemeinsamen Urlaub von zusammenhängenden zwei Wochen zu ermöglichen. Dies würde erschwert, wenn man die Vereinbarung so auslegt, dass nur die letzten sieben Tage im September und die ersten sieben Tage im Oktober gemeint sind, da der Antritt einer gebuchten Reise meistens eher am Wochenende stattfindet als unter der Woche.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung tendiere ich doch dazu, dass dem KV hier im Rahmen des erziehungsmäßig Angemessenen die Möglichkeit offen stand, den zweiwöchigen Urlaub im Zeitfenster etwa zwischen dem 20.09. und dem 12.10.08 frei zu wählen und auch nicht die Zustimmung der KM zur Buchung der Reise benötigte. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Vorschrift des § <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1684.html" target="_blank">1684</a> Abs. 2 Satz 1 BGB. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern dürfen nach der Wertung des Gesetzes nicht dazu führen, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind erschwert wird.
2.
Anhand der von Ihnen auszugsweise wiedergegebenen Umgangsregelung sehe ich dagegen keinen weiteren Anspruch des KV auf zusätzlichen Urlaub mit dem Kind. Etwas anderes kann sich aber aufgrund der sonstigen Regelungen oder dem Gesamtzusammenhang ergeben.
3.
Der Umstand, dass der KV anscheinend doch mehr verdient als er angibt, kann sich durchaus unterhaltsrechtlich für ihn negativ auswirken. Für das Umgangsrecht ist dies aber nicht von Belang, er darf deswegen trotzdem mit dem Kind nach Tunesien fliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Einschätzung an die Hand geben und verweise im Übrigen auf die Möglichkeit der Rückfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt