Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall keine tarifvertraglichen Regelungen vorliegen.
1.
Gem. § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Eine Klausel wonach sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verlängert, wenn sich die des Arbeitgebers verlängert ist grundsätzlich wirksam. D.h. in Ihrem Falle gelten die Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für Ihre Kündigung.
Je nachdem wie lange Sie in dem Unternehmen beschäftigt sind und wie alt Sie sind gelten die o.g. Kündigungsfristen.
2.
Im allgemeinen ist eine Kündigung dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.
D.h. wenn die Kündigung persönlich an den Empfänger übergeben wird genügt die Übergabe zum letztmöglichen Zeitpunkt, also um 23:59 Uhr des letzten Tages.
Bei Einwurf in den Briefkasten ist die Kündigung zugegangen, wenn diese vor der üblichen Leerung eingeworfen wurde.
Bedient sich der Empfänger Hilfspersonen wie Erklärungs- und Empfangsboten kann der letztmögliche Zeitpunkt vom oben gesagten abweichen.
Sie sollten beachten, dass Sie den Zugang der Kündigung im Zweifel beweisen müssen.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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