Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Während der Gewährleistungsfrist haben Sie gegen den Händler Ansprüche auf Nachbesserung und/ oder Minderung des Kaupreises.
Hier muss der Händler während der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war.
Nach Ablauf der 6 Monate ist der Käufer in der Beweispflicht.
Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch nach § 437 BGB
ist, dass die defekte Kofferraumklappe einen Mangel i. S. v. § 434 BGB
darstellt und der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Vorliegend war die Kofferraumklappe schon bei der ersten Besichtigung defekt bzw. klemmte.
Da der Wagen aber aufgrund des TÜV in die Reparatur musste, war davon auszugehen, dass dies auch repariert wurde.
Eine (ordnungsgemäße) Reparatur hat hier aber wohl nicht stattgefunden. Damit liegt ein Mangel bei Gefahrübergang und damit ein Anspruch auf Nachbesserung vor.
Fraglich ist aber, ob der Anspruch durchgesetzt werden kann oder ob hier bzgl. des eigentlich bekannten Mangels ein Gewährleistungsausschluss stattgefunden hat.
Leider machen Sie hierzu keine Angaben.
Bzgl. der fehlenden Klimaanlage dürfte hier eine zugesicherte Eigenschaft gem. § 434 II BGB
fehlen.
Aufgrund des Inserates und der Werbedaten beim Händler wurde der Wagen inklusive Klimaanlage angeboten.
Diese Eigenschaft wurde damit konkludent (stillschweigend) zugesichert.
Da der Wagen augenscheinlich keine eingebaute Klimaanlage hat, liegt ein Sachmangel vor.
Sie haben gem. § 437 BGB
einen Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises.
Sie sollten dem Händler eine angemessene Frist zur Nachbesserung geben.
Für den Fall der Weigerung des Verkäufers können Sie den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Dass im Kaufvertrag die Klimaanlage nicht enthalten ist, macht die Beweisführung schwieriger, ändert aber nichts daran, dass der Wagen im Inserat und laut Werbeschild mit Klimaanlage angeboten wurde.
Diesen Beweis können Sie durch Aussagen Ihrer Bekannten führen.
Evtl. käme auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
in Betracht.
Der Beweis, dass der Verkäufer Sie über das Vorhandensein der Klimaanlage arglistig getäuscht hat, wäre dann von Ihnen zu führen.
Sie können also den Händler zur Nachbesserung in einer bestimmten Frist auffordern und ihm mitteilen, dass Sie danach von Ihren Rechten aus § 437 BGB
Gebrauch machen und den Preis mindern oder aber vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Diese Antwort ist vom 14.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Ich hätte gern noch gewußt auf was für eine Preisminderung ich dann eingehen muß oder muß ich überhaupt nicht?(Kaufpreis war 3800,-€)Was soll ich mit dem Wagen ohne Klima. Ich würde dann lieber vom Kauf zurücktreten. Kann ich das dann ,nach einer angemessenen Frist zur Nachbesserung? Was ist hier angemessen ?
Vielen ,vielen Dank!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Sie müssen keine Preisminderung verlangen. Nachdem der Verkäufer nach angemessener Frist die Nachbesserung endgültig verweigert hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Eine angemessene Frist wären hier m. E. 3 Wochen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.