Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der heutige § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet wie folgt:
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
Sie meinen vermutlich § 25 Abs. 1 StAG i.d.F. bis zum 31. Dezember 1999. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wurde in § 25 RuStAG 1913 durch das StARG die sog. Inlandsklausel aufgehoben, wonach für den Eintritt des Verlustes der Staatsangehörigkeit vorausgesetzt wurde, dass der deutsche Staatsangehörige "im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat". Seitdem tritt der Staatsangehörigkeitsverlust auch dann ein, wenn der deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit im Inland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
Heute ist aber die aktuelle Fassung des § 25 StAG anzuwenden. Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschrift für deutsche Staatsangehörige, welche die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1999 erworben haben.
Sie würden also eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG benötigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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