Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorab mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Wenn Ihr Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, so sollten Sie schriftlich eine angemessen lange FRIST bestimmen, die Schönheitsreparaturen durchführen zu lassen. Die Aufforderung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen sollte per Einschreiben mit Rückschein übersendet werden oder persönlich vor Zeugen an den Vermieter übergeben werden.
Kommt der Vermieter innerhalb der Frist seinen Pflichten nicht nach, so kommen Minderungsansprüche in Betracht. Außerdem können Sie in diesem Fall gemäß § 536a Abs. 2 Nr.1 BGB
Mängel an der Mietsache selbst beseitigen und AUFWENDUNGSERSATZ verlangen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten können Sie gerne kostenfrei nachfragen (kostenfreier Rückfragebutton unten auf dieser Seite – grüner Button mit Pfeil).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Rechtsanwaltskanzlei Kohberger
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§ 535 BGB
„Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“
§ 536 BGB
„Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen
herabgesetzte Miete zu entrichten. 3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“
§ 536a BGB
„Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.“
Diese Antwort ist vom 02.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kohberger,
Danke für Ihre Antwort.Ihre Antwort beantwortet aber überhaupt nicht meine Frage.
Meine Frage ist: In meinem Mietvertrag steht, dass ein Teil der Miete für die Schönheitsreparaturen bezahlt wird. Diese wurden aber nicht durchgeführt. Ich habe aber deswegen keine Briefe an den Vermieter geschrieben (während 9,5 Jahre als Mieter). Kann ich trotzdem das Geld von dem Vermieter zurückverlangen?
Nochmal: es geht NICHT darum, dass ich einen Brief schreibe damit der Vermieter JETZT Reparaturen durchführt. Sondern darum, ob ich vom Vermieter Geld zurückverlangen kann für die Leistungen, die nicht erbracht wurden (die aber im Vertrag stehen, wie in meinem ersten Brief steht). Danke,MfG, Alexander
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Ergänzung des Sachverhaltes und Ihre Nachfrage.
Wenn in dem Mietvertrag fest gehalten wurde, dass ein Teil der Miete für die Vornahme der Schönheitsreparaturen bezahlt wird und der Vermieter die Reparaturen vertragswidrig nicht durchgeführt hat, so können Sie von dem Vermieter diesen Teil der Miete gemäß § 812 ff. BGB
zurück fordern.
Sollte sich der Vermieter auf Verjährung berufen, so könnten Sie Ansprüche, die länger als 3 Jahre zurück liegen, nicht mehr vor Gericht durchsetzen, da die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Ich weise ausgangs darauf hin, dass nach meiner Lesart des hier veröffentlichten Vertragteils nicht eindeutig geregelt wurde, WER überhaupt die Schönheitsreparaturen durchführen muss: Heißt es doch in Ihrer Frage:
"Der MIETER darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den
Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig."
Außerdem bleibt fraglich, woher der Vermieter hätte wissen sollen, dass die Schönheitsreparaturen wünschen, wenn Sie über 9 Jahre nichts gesagt bzw. geschrieben haben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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