Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Umzugskosten sind nur bei einem beruflich oder betrieblich veranlassten Wohnungswechsel abziehbar. In H 41 LStH ist unter dem Stichwort „Berufliche Veranlassung“ festgelegt, welche Wohnungswechsel beruflich/betrieblich veranlasst und insoweit steuerlich „begünstigt“ sind:
Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen erheblich.
Ein Arbeitnehmer zieht im überwiegenden betrieblichen Interesse seines Arbeitgebers um (beispielsweise der Einzug in eine Dienstwohnung).
Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, einer Versetzung oder eines Arbeitgeberwechsels.
Der Steuerpflichtige bewohnt bereits eine Zweitwohnung an seinem Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und er bzw. seine Familie zieht jetzt endgültig an den Arbeitsort.
Hier liegt ein Wechsel des Arbeitgebers vor. Dass Sie den Arbeitgeber innerhalb eines Konzerns wechseln und noch am gleichen Ort wohnen, spielt m.E. keine Rolle. Eine expilzite Regelung oder Gerichtsentscheidung gibt es nicht für Ihren Fall. Sie sollten bei Rückfragen, dem Finanzamt den neuen Arbeitsvertrag vorlegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies.