Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen können Bindungswirkung entfalten, so dass diese nicht mehr durch nachträgliche Änderung zB in Form der Erstellung eines Testamentes umgangen werden können. Diese treten nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners bei den sog. wechselbzüglichen Verfügungen und nur bei diesen auf. Die Ermittlung der Wechselbezüglichkeit einzelner Verfügungen erfolgt nach dem Wortlaut und Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments. Zudem gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel, 2270 II BGB: Danach ist eine wechselbezügliche im Zweifel anzunehmen, wenn sich zB die Ehegatten gegenseitig bedenken, so dass unter Vorbehalt der Prüfung des Testaments und darüberhinausgehender Anhaltspunkte gesagt werden kann, dass diese Verfügung wechselbezüglich ist. Die erbrechtliche Bindungswirkung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen tritt nach dem Tod des zuerst gestorbenen Ehegatten; es wird hier davon ausgegangen, dass Ihre Mutter das Testament bzw. Vermächtnis nach dem Tod IhresVaters errichtet hat. Dem Überlebenden ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, abweichend letztwillig zu verfügen. Ohne weiteres konnte aufgrund der Regelung: freie Verfügungsgewalt über das Vermögen zu Lebzeiten verfügen bzw. verschenken. Wirksam sind zudem die vom Überlebenden nach dem gemeinschaftlichen Testament einseitig getroffenen letztwilligen Verfügungen soweit und so lange, als sie die Rechte des durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachten beeinträchtigen würden. Hier ist aber niemand bedacht, wie Sie schreiben. Zudem hat der Überlebende eine freie Verfügungsgewalt, so dass das Testament und das Vermächtnis unter Vorbehalt der Auslegung und des Wortlautes des gemeinschaftklichen Testamentes wirksam. M.E. ist ein solcher nach überschlägiger Kontrolle der Rspr. noch nicht entschieden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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