Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht Ihres Einsatzes und der Anzahl Ihrer Fragen beantworte ich diese wie folgt:
1.
Die Erbausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Abhängig von dem genauen Wortlaut des Testaments können die anderen genannten Personen dann zu Erben werden, als sogenannte Ersatzerben. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen; § 1944 BGB
2.
Wenn Sie Erbe werden, treten Sie in alle Verträge des Erblassers ein, also auch in den Mietvertrag; § 1922 BGB
. Sie und der Vermieter haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB
.
3.
Mit dem Tod des Erblassers treten Sie zunächst automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein, haben somit also auch grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Verbindlichkeiten; § 1922 BGB
.
4.
Da Sie bis zur Ausschlagung der Erbschaft Erbe sind und das Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht haben Sie einen Anspruch die Gegenstände des Erblassers in Besitz zu nehmen. Sie können daher auch den Nachlass in Augenschein nehmen. Beachten Sie jedoch, dass Sie alle Gegenstände im Falle der Ausschlagung der Erbschaft an die Erben herauszugeben haben. Dies betrifft auch persönliche Gegenstände, die keinen oder nur ideellen Wert haben. Eine Erbe kann man nur ganz oder gar nicht ausschlagen.
5.
Da der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, § 1922 BGB
, muss sich dieser auch grundsätzlich um Kündigungen etwaiger Versicherungen, Abonnements etc. kümmern. IdR besteht dabei ein Sonderkündigungrecht.
6.
Die Verpflichtungen aus den vom Erblasser eingegangenen Verträgen haben grundsätzlich die Erben aus dem Nachlass und unter Umständen aus dem eigenen Vermögen zu erfüllen.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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