Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die von Ihnen gestellte Rechtsfrage hat in Literatur und Rechtsprechung in den letzten Jahren für massiven Streit gesorgt und ist immer noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Im wesentlichen werden drei Meinungen vertreten:
Nach einer Ansicht soll der Verkäufer sowohl Ein- als auch Ausbaukosten schulden. Dies wird gestützt auf die Formulierung in § 439 II ("Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ... zu tragen").
Nach anderer Ansicht schuldet der Verkäufer lediglich die Ausbaukosten (bzw. ist verpflichtet, die Sache selbst auszubauen). Die Wiedereinbaukosten hingegen kann der Käufer nur im Wege des Schadensersatzes verlangen und muss somit nachweisen, dass den Verkäufer an dem Mangel ein Verschulden trifft.
Eine Dritte Meinung geht davon aus, dass der Käufer sowohl Aus- als auch Einbaukosten nur über Schadensersatz, also mit Verschulden des Verkäufers verlangen kann. Verschuldensunabhängig kann er hingegen nur die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Aufgrund dieser bei Oberlandesgerichten und in der Literatur völlig unterschiedlichen Ansichten kann man leider überhaupt nicht vorhersehen, wie eine gerichtliche Streitigkeit in Ihrem Falle ausgehen würde. Im Zweifel empfehle ich, die geforderten Kosten zu übernehmen.
Die Kosten für ein Einschreiben können nur ersetzt verlangt werden, wenn Sie sich zuvor im Verzug befunden haben, wenn es sich hierbei also um eine Mahnung gehandelt hat. Die Kosten für die erste Mängelanzeige trifft Sie hingegen nicht.
Ich hoffe, ich konnte einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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