Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nachdem Sie sich gegen die Kündigung in der verkürzten Frist nicht zur Wehr gesetzt haben, ist die Kündigung als wirksam zu dem gekündigten Termin anzusehen. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer versehentlich zu viel Vergütung, so hat er einen Anspruch auf Rückzahlung. Durch die Zuvielzahlung entsteht eine Bereicherung beim Arbeitnehmer, da er ohne Anspruch darauf zu haben, die Lohnzahlung erhalten hat. Der Arbeitnehmer kann sich eventuell auf den Weg fall der Bereicherung berufen, wenn er die überzahlte Vergütung ERSATZLOS für Ausgaben verwendet hat, die er ansonsten nicht gemacht hätte. Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich dann jedoch nicht berufen, wenn er sich andere Ausgaben dafür erspart hat oder bestehende Schulden getilgt hat.
Sie haben zu beweisen, dass sie durch die zuviel gezahlte Vergütung nicht mehr bereichert sind. Wenn Sie die zuviel gezahlte Vergütung für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht haben, können Sie diesen Beweis leichter führen. Gerade bei einer Überzahlung in nur geringer Höhe wird davon auszugehen sein, dass das erhaltene Geld in den Lebensunterhalt geflossen ist. Sollte die Zahlung 153,39 € nicht übersteigen, wird die Überzahlung als geringfügig anzusehen sein.
Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Rückzahlung überzahlter Beträge vereinbart worden sein, können Sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sollte die bei Ihnen der Fall sein, müssten Sie den überzahlten Lohn für die Zeit ab dem 19.12.2007 zurückzahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Rückfrage vom Fragesteller
05.03.2008 | 14:02
Guten Tag Frau Preu,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Das die Kündigung wirksam zu dem gekündigten Termin anzusehen ist, ist mir klar. Nur meine Frage: habe ich denn auch dadurch meine Rechte bezüglich mein Lohen verloren? Muss ich denn nicht ab evt. dem 25.12. Rückzahlen?
In meinem Arbeitsvertrag wurde nichts über ausdrücklich die Rückzahlung überzahlter Beträge vereinbart. Sonst hätte ich ja ab dem 19.12. zurückzahlen müssen.
Folgende Angaben möchte ich Ihnen noch nennen:
Mein Gehalt: 2250€/Monat Brutto
Ausgezahlt bekommen: 1434,25€ Netto
Rückforderung AG: 964,26€ Brutto
Wie folgt wurde berechnet:
9 * 107,14€=964,26€
9 = Arbeitstage von Dezember ab dem 19.12.
107,14€ = 2250 Brutto Gehalt / 21 Arbeitstage von Dezember(Mo-Fr)
Diese Rechnung erscheint mir ein bisschen rätselhaft. In Netto wurde mir Ausgezahlt und wird in Brutto Rückverlangt.
Soll ich mein AG eine korrigierte Rechnung schreiben? Und wie soll ich sie berechnen? Was ist mit den Feiertagen 25.und 26. Dezember, die mitberechnet wurden, zählen sie dazu?
Nochmals vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Nachfragen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.03.2008 | 08:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn die Kündigung zu einem Termin wirksam wird, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslohn, auch wenn der Kündigungstermin der falsche war.
Die Rückforderung in Brutto erfolgt, da eigentlich Sie als Arbeitnehmerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern Schuldnerin der Beiträge sind. Ihr Arbeitgeber führt diese nur für Sie ab. Nach der Praxis der Finanzverwaltung ist der Bruttobetrag zu erstattn und die Rückabwicklung im Übrigen zwichen Ihnen und dem zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Bei gesetzlichen Feiertagen handelt sich um Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer auf Grund des Feiertages nicht zur Leistung verpflichtet ist, § 2 EFZG
. Daher ist die Rechnung Ihres ehemaligen Arbeitgebers m. E. vollkommen in Ordnung.
Sie müssen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber darlegen und beweisen, dass Sie das Geld für Ihren Lebensunterhalt verwendet haben, das heißt, dass Sie durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Können Sie dies nicht, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin