Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Vorab darf ich Ihnen mitteilen, dass es bei Sachverhalten wie diesem entscheidend auf die genaue Kenntnis sämtlicher Einzelheiten des Falles (insbesondere den Inhalt des Testaments sowie der Umstände der Vermögensübertragungen) ankommt und eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Plattform verbietet. Grundsätzlich gilt aber folgendes.
In Betracht können Ansprüche aus der Vorschrift des § 2287 BGB
kommen, die nach ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von gemeinschaftlichen Testamenten Anwendung findet. Demnach können Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten zwar nicht verhindert werden, diese aber vom Beschenkten nach Eintritt des Erbfalls zurückgefordert werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich zum einen um Zuwendungen handelt, die unentgeltlich erfolgen und die Substanz des Vermögens vermindern und zum anderen, dass diese Schenkungen in der Absicht einer Beeinträchtigung stattgefunden haben. D.h. sie müssten mit dem Vorsatz erfolgt sein, dem vorgesehenen Empfänger die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen, oder diese zumindest zu schmälern. Der Schenker darf somit kein lebzeitiges Interesse an der Schenkung haben (was eine Beeinträchtigung ausschlösse). Problematisch kann diese Frage vor allem dann werden, wenn die Zuwendungen in der konkreten Erwartung oder der Sicherung einer Gegenleistung (Pflege und Betreuung im alter etc.) erfolgten. In solchen fällen kann unter Umständen auch ein lebzeitiges Interesse des Schenkers zu sehen sein, dass die Anwendbarkeit des Rückübertragungsanspruches ausschließen würde. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre aber in jedem Falle der oder die Beschenkten die Anspruchsgegner und nicht der Erblasser zu Lebzeiten.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung sowie der Komplexität einer solchen Prüfung kann dies jedoch lediglich eine erste Einschätzung darstellen. Es ist Ihnen dringend zu empfehlen, einen Kollegen mit dieser Angelegenheit zu beauftragen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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Diese Antwort ist vom 04.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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