Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies VOR ABSCHLUSS des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat ( § 22 Abs.2a SGB II
).
SCHUTZZWECK dieser Norm ist allein die Vermeidung von Mehrkosten für die Allgemeinheit.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Personen unter 25 Jahren danach die Kosten eines Auszuges aus der Wohnung der Eltern SELBST tragen, falls der Betroffene keine besonderen Gründe für seinen Auszug hat.
Fraglich ist allerdings, ob § 22 Abs.2a SGB II
überhaupt auf Ihre Freundin anwendbar ist.
Nach § 68 Abs.2 SGB II
ist § 22 Abs.2a SGB II
NICHT für Personen anwendbar, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Sollte Ihre Freundin also schon am 17.02.2006 nicht mehr bei den Eltern gewohnt haben, ist § 22 Abs.2a SGB II
nicht anwendbar.
Sie geben an, dass Ihre Freundin schon 7 Jahre einen eigenen Haushalt führt. Demnach ist Ihre Freundin also schon vor Februar 2006 bei den Eltern ausgezogen.
§ 22 Abs.2a SGB II
kommt also nach Ihren Angaben NICHT zur Anwendung.
Vielmehr ist dann § 22 Abs.2 SGB II
anwendbar.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II
ist vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.
Die Arge ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug ERFORDERLICH ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft ANGEMESSEN sind.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusicherung besteht, ist zu prüfen, ob OBJEKTIVE GRÜNDE vorliegen, die einen Verbleib in der alten Wohnung unzumutbar machen.
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin NUR in der Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Daher sollte Ihre Freundin bevor sie umzieht die Zustimmung einholen.
Denn falls der Umzug aus irgendwelchen Gründen nicht erforderlich ist oder die Kosten nicht angemessen sind, so werden gemäß § 22 Abs.1 SGB II
Leistungen weiterhin NUR die der Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Frage stellt sich uns allerdings noch, da wir nun aufgrund der unterschiedlichen Antworten der ARGE sehr verunsichert sind:
Wenn wir das richtig interpretiert haben, würde sie bei einem Umzug trotz verweigerter Zustimmung IN JEDEM FALLE Leistungen für den neuen Wohnraum erhalten, wenn auch nur in der bisherigen (geringeren) Höhe oder besteht die Gefahr, daß die neue ARGE Zahlungen bezüglich Wohnkosten ganz verweigert? Wir machen uns diesbezüglich Sorgen, daß sie unter Umständen (laut einigen Aussagen der ARGE) auf den Wohnkosten sitzen bleibt.
Nochmal vielen Dank und einen schönen Abend
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Sie haben dies richtig interpretiert.
Ihre Freundin bekäme ohne vorherige Zustimmung der Arge zum Umzug lediglich die "alten" Leistungen.
Da Ihre Freundin vor 2006 bei den Eltern ausgezogen ist, ist § 22 Abs.2a Satz 1 SGB II
NICHT anwendbar.
Sie wird im Ergebnis wie Personen ÜBER 25 Jahre behandelt!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin