Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müssen Sie im Vertrag nachsehen, ob der Vermieter zugesichert hat, dass Sie die Ferienwohnung zu 3 G Bedingungen bekommen.
Wenn eine solche Zusicherung nicht gegeben wurde, gilt der Vermieter haftet für alle Störungen, die aus seinem Einflussbereich kommen. Das wären Mängel der Mietsache,
Sie haften für alle Störungen, die aus Ihrem Einflussbereich stammen.
Im vorliegenden Fall ist die Mietsache frei von Mängeln. Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich anderen überlassen. Denn es wurde kein Beherbergungsverbot ausgesprochen.
Die Leistungsstörung ist von Ihnen zu verantworten. Denn sicherzustellen, dass Sie alle Bedingungen erfüllen, um die Wohnung in Besitz nehmen zu dürfen, ist Ihre Aufgabe.
Sie haben sich nicht impfen lassen. Nur deshalb kann die Wohnung nicht an Sie überlassen werden. Daher müssen Sie auch die Stornogebühren zahlen.
Nicht die Mietsache ist mangelhaft, sondern Sie sind ohne Impfung mangelhaft!
Das Angebot des Vermieters, auf die Hälfte der Stornogebühren zu verzichten, ist daher äußerst großzügig von diesem.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23
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Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr RA Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage zum folgenden Punkt: "Zunächst müssen Sie im Vertrag nachsehen, ob der Vermieter zugesichert hat, dass Sie die Ferienwohnung zu 3 G Bedingungen bekommen."
Im Vertrag wird nicht explizit 3G erwähnt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war jedoch die Nutzung der Wohnung unter 3G in BW erlaubt. Um der Änderung von 3G auf 2G nachzukommen, müsste meine Freundin nun in den Geimpften Status kommen - was vom 10. Dezember (hier hat der Vermieter darauf bestanden 2G durchzusetzen) bis zum geplanten Nutzung 17. Dezember unmöglich ist.
Wieso darf der Vermieter, ohne mir ein Kündigungen/Stornorecht einzuräumen, die Vertragsbedingungen einseitig und nachträglich ändern und ich trage zu 100 % die Folgen?
Ich könnte ja auf die Vertragserfüllung bestehen und die Wohnung wie geplant nutzen wollen, das verbietet jedoch der Vermieter aufgrund der Rechtslage. Also warum wird mir indessen der Mangel zugeschrieben und nicht dem Vermieter.
Ganz abgesehen davon, ich persönlich bin bereits drei Mal geimpft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie genau wie ich 3 mal geimpft sind, und die Wohnung von Ihnen und nicht von Ihrer Freundin reserviert wurde, können Sie die Wohnung auch nutzen. Nur Ihre Freundin können Sie nicht mit in die Ferienwohnung nehmen. Das Sie dachten, Ihre Freundin mitnehmen zu dürfen, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Im Übrigen hat nicht der Vermieter die Bedingungen geändert, sondern das Land Baden Württemberg. Geändert wurden nicht die Anforderungen an die Wohnung, sondern die Anforderung an die Nutzer. Daher war es Ihre Aufgabe, sich über die Änderung vom 24.11.2021 zu informieren und darauf zu reagieren. Es war nicht die Aufgabe des Vermieters, Sie über geltende Gesetze oder Verordnungen zu informieren.
Bei einer Erstimpfung mit Biontech am 24.11. hätte sich Ihre Freundin am 15.12. zweitimpfen lassen können.
Bei einer Impfung mit Janssen wäre für den Status vollständig geimpft sogar nur eine Impfung erforderlich. Wäre die Impfung am 24.11. verabreicht worden, würde Ihre Freundin ab dem 08.12. als vollständig geimpft gelten.
Auch ein vorausschauendes Verhalten, dass einbezieht, dass irgendwann eine 2 G Regel kommen wird und mit der Impfung nicht erst beginnt, nachdem die voraussehbare 2 G Regel tatsächlich beschlossen wurde, wäre Ihrer Freundin zumutbar gewesen. Statt sich über die Rechtslage zu informieren, wie es die Pflicht Ihrer Freundin gewesen wäre, hat Ihre Freundin die Pandemie ignoriert, bis sie vom Vermieter über die Selbstverständlichkeit informiert wurden, dass sich der Vermieter an geltendes Recht hält.
Der Grund, warum die Wohnung nicht genutzt werden kann, liegt hier in der Sphäre von Ihnen und Ihrer Freundin. Daher sind auch die Folgekosten von Ihnen zu tragen, wenn Ihre Freundin nicht die Eigenschaften hat, die sie braucht, um die Wohnung nutzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen