Ich beantworte Ihre Frage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Da Ihre Ehe noch nicht geschieden ist, sind Sie Ihrer Frau grundsätzlich noch zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet.
Ihr derzeitiges Nettoeinkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen beträgt 1.407.- €; Sie zahlen zudem 106.- € monatlich in einen Pensionsfond ein.
Für solche zusätzliche Altersvorsorge können bei Nicht-Selbstständigen 5% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden. Da Sie das Bruttoeinkommen nicht angegeben haben, kann ich nur aufgrund des angegebenen Netto hochrechnen und komme dazu, dass die von Ihnen aufgewandten 106.- € wohl in diesen Rahmen fallen, zumindest größtenteils. Der Betrag ist daher bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen und mindert Ihr Nettoeinkommen auf rund 1.300.- €
Grundsätzlich hat Ihre Frau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, bei Ihnen sind das 1.300.-, bei Ihrer Frau 400.-€. Ob und in welchem Umfang noch Einkünfte aus der Betreuung von Tageskindern resultieren, kann ich nicht abschätzen; insoweit lasse ich etwaige Beträge bei der folgenden Berechnung außen vor. Sollte Ihre Frau tatsächlich aus dieser Tätigkeit weitere Einkünfte erzielen, müsste die nachstehende Berechnung angepasst werden. Ich werde deswegen den Berechnungsweg etwas ausführlicher schildern:
Die Differenz beträgt (unter obigem Vorbehalt) 1.300.- (Ihr Einkommen) - 400.- (Einkommen Ihrer Frau) = 900.- €.
3/7tel von 900.- € sind 385.- €.
Falls Sie von Ihrem bereinigten Einkommen von 1.300.- € diese 385.- € zahlen, bleiben Ihnen damit 915.- € selber zum Leben.
Allerdings beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ehegatten 1.000.- €, die Sie bei Zahlung des vollen Unterhaltes unterschreiten würden. Sie schulden daher lediglich die 300.- € (Differenz zwischen Selbstbehalt und bereinigtem Nettoeinkommen).
Diese Situation gilt allerdings nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe; danach gilt das neue Unterhaltsrecht mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit Ihrer dann geschiedenen Frau, was zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht führen wird. Sie sollten daher auf eine baldige Scheidung der Ehe drängen und darauf achten, dass der Anwalt Ihrer Frau das Verfahren nicht unnötig verzögert.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt