Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Forderung der Gegenseite wäre begründet, wenn ein wirksamer Ausbildungsvertrag zustandegekommen wäre.
Ein solcher Vertrag wäre zustandegekommen, wenn beide Vertragsparteien eine auf Abschluß des Vertrages gerichtete, übereinstimmende Willenserklärung abgegeben haben. Das setzt aber voraus, daß sich die Vertragspartner zunächst über die Essentialia, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, geeinigt haben. Dazu gehört die Ausbildungsdauer, der Ausbildungsbeginn, die Ausbildungskosten und der Inhalt der Ausbildung. Über diese Punkte hätte die Gegenseite Ihrem Sohn ein Angebot unterbreiten müssen, welches er hätte annehmen müssen.
Unabhängig davon, ob die "Zusage" überhaupt ein Angebot auf Abschluß des Ausbildungsvertrages darstellte, hat Ihr Sohn jedenfalls keine Annahme des Vertragsangebotes abgegeben.
Ich sehe daher keine vertragliche Grundlage für die Forderung der Ausbildungsstätte.
Sie sollten dies dem Institut mitteilen und, wenn die Gegenseite auf ihrer Forderung beharrt, und ggf. gerichtliche Schritte einleitet, einen Anwalt mit der Zurückweisung der Forderung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10.04.2005 | 15:18
Sehr geehrter Herr Schwartmann
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte mit meiner Nachfrage bezug nehmen auf einen mir noch unklaren Teil Ihrer Antwort.
Sie schreiben, dass ein Vertrag zustandegekommen wäre, wenn beide Vertragsparteien eine auf Abschluß des Vertrages gerichtete, übereinstimmende Willenserklärung abgegeben hätten.
Sind die vom Institut zugesandten Werbeunterlagen (Informationsmaterial), welche die Angaben wie Ausbildungs-Dauer, -Beginn, -Kosten und -Inhalt enthielten, nicht ein Angebot?
Hat mein Sohn mit seiner Bewerbung um einen Ausbildungsplatz nicht seinen Willen zum Abschluss eines Vertrags abgegeben, welcher mit der Zusage des Instituts (also auch Wille zum Vertragsabschluss) zustandegekommen ist?
Wie hätte das Angebot der Gegenseite denn aussehen müssen? (Einen auf meinen Sohn zugeschnittener Vertagsentwurf?)
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.04.2005 | 13:47
Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, wird sich auch danach richten, ob die Übersendung der Werbeunterlagen als Vertragsangebot zu werten ist. Das wird nicht der Fall sein, da ansonsten jeder Interessent durch einfaches Bewerben einen Vertrag mit dem Institut schließen könnte.
Stattdessen wird das Bewerbungsschreiben Ihres Sohnes als Angebot auf Abschluss eines Vertrags zu verstehen sein. Durch die Zusage wird dieses Angebot aber noch nicht angenommen worden sein, sondern Ihrem Sohn allenfalls ein Anspruch auf Vertragsabschluß zugebilligt worden sein. Dieser Vertrag ist dann aber an Bedingungen geknöpft worden, die Ihr Sohn nicht eingehalten hat, so daß letztlich kein wirksamer Vertrag zustandegekommen sein wird.
Sie sollten die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, der die Ansprüche der Gegenseite sodann zurückweist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann