Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Eine Anrechung der Prämie auf die ALG I-Leistung findet nicht statt. Anders als beim ALG II gilt hier nicht das Zuflussprinzip. Das Entscheidende ist, dass der Anspruch der Prämie schon 2021, also vor der Arbeitslosigkeit entstanden ist.
Aus dem gleichen Grund beeinflusst auch die Prämienzahlung die geringfügige Beschäftigung nicht. Auch hier gilt, dass der Anspruch schon 2021 entstanden ist; nur die Höhe kann erst mit Ende 2021 berechnet werden.
Den ALG I Anspruch haben Sie bis zum Erreichen des Alters für die Regelaltersrente.
Das folgt aus § 136 Abs. 2 SGB III
Zitat:
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dazu zählt dann nicht die Rente für besonders langjährig Versicherte, denn das ist eben nicht die Regelaltersrente.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle