Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Sie können Erhaltungsaufwendungen gem. § 11 Abs. 2 EStG
sofort in dem Jahr ansetzen, in denen sie angefallen sind oder bei größeren Erhaltungsaufwednungen nach § 82b EStDV
auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Wenn Sie sich für eine Verteilung entschließen, dann können in dem Jahr, in dem das Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird, die noch nicht berücksichtigten Teile der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Ein anderes ergibt sich aber, wenn die Maßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind, aber in die Vermietungszeit vorgelagert werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Erhaltungsaufwendungen bei bereits gekündigtem Mietverhältnis objektiv nicht zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch, wenn die Kosten der Dacherneuerung und der Wärmedämmung nicht dem Erhaltungsaufwand, sondern den nachträglichen Herstellungskosten zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungskosten aufgewandt wurden, um eine Neuherstellung, eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung zu realisieren.
Dann sind die nachträglichen Herstellungskosten über die Regelungen der AfA anzuwenden.
In diesem Fall können die Abschreibungen nur bis zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung angesetzt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Sollten Unklarheiten bestehen, weise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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