Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte der Quote, die dem gesetzlichen Erbrecht entspricht. Wäre der Erblasser ohne Testament gestorben, hätte die Ehefrau bei Gütertrennung ein Viertel des Nachlasses bekommen und die drei Kinder auch jeweils ein Viertel, § 1931 I BGB i. V. m. § 1924 IV BGB.
Entsprechend beträgt der Pflichtteil für jedes Kind ein Achtel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Hallo Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre sehr präzise Antwort. Eine Frage stellt sich für mich noch - die vermutlich ziemlich trivial ist, ich möchte diesbezüglich nur gerne Sicherheit haben. Die 1/8 Pflichtteil pro Kind beziehen sich dann folgerichtig aber NUR auf den im Ehevertrag mit Gütertrennung benannten Teil des Vermögens meines Vaters, richtig? Also das im Testament benannte Vermögen seiner Frau ist durch die Gütertrennung vom Erbe ausgeschlossen? Viele Grüße und ein schönes neues Jahr!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Quote bezieht sich auf das gesamte Vermögen Ihres Vaters, das dieser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Das Vermögen der Ehefrau ist nicht Teil des Nachlasses und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Das hat allerdings nichts mit der Gütertrennung zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel