Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Vertrag mit der Stadt, welche wohl der Schulträger sein dürfte, geschlossen haben unter Anerkennung der Satzung, in der die vertraglichen Regelungen und so auch die Kündigungsmöglichkeiten für den Vertrag zum Halbjahr bzw. Schuljahresende geregelt sind.
Dabei besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen Irrtums, weil sie davon ausgegangen waren, dass eine Hausaufgabenbetreuung durchweg erfolgt.
Da Sie mitteilen, es habe diese "nahezu" nicht gegeben, gehe ich davon aus, dass es sie jedenfalls schon (einmal) gegeben hatte. Da aber weiterhin auch eine Lernzeitbetreuung vereinbart gewesen war und die vertraglich geschuldete Betreuung in diesem Bereich wohl erfüllt wird, ist Ihr Vorbehalt, Sie hätten nur die Hausaufgabenbetreuung im Blick gehabt, dann kein hinreichender Anfechtungsgrund. Denn es wird weiter angenommen, dass ein entsprechender Vorbehalt von Ihnen nicht vereinbart wurde (und organisatorisch wahrscheinlich auch nicht trennbar gewesen wäre). Jedenfalls stimmte der Inhalt des Vertrages in diesem Bereich mit Ihrer Willenserklärung überein. Hierbei gehe ich weiterhin davon aus, dass ein möglicher Betreuungsplan (mit Aufteilung der Anteile der einen oder anderen Betreuungsart) nicht Vertragsinhalt geworden ist.
Damit erscheint eine Anfechtung wegen Irrtums nicht erfolgversprechend.
Nebenbei ist weiter zu bedenken, dass eine etwaige Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hätte erfolgen müssen. Hier bestünde unabhängig von obigen Ausführungen evtl. die Schwierigkeit der Rechtzeitigkeit (nach den ersten Betreuungszeiten ohne Hausaufgaben).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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