Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Sie sind vom Vertrag zurückgetreten. Bei einem Rücktritt muss jeder das erhaltene zurückgeben: Der Verkäufer das Geld und Sie die Ware. Daran ändert auch die Einschaltung von PayPal nichts, die sich das Geld ja vom Verkäufer wiedergeholt haben.
Sie müssen den PC an den Verkäufer zurückgeben und sollten diesen daher von Ihrem Kollegen zurückholen. Geht das nicht, hat der Verkäufer Anspruch auf Wertersatz, wobei man sich über den Wert dann streiten kann. Wenn Sie den PC nicht zurückschicken oder sich anders mit dem Verkäufer einigen, besteht die Gefahr, dass Sie auch die entstehenden Anwaltskosten zahlen müssen.
Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Vielen Dank für Ihre Erklärung!
Gestern hat der Verkäufer mit mir kontaktiert und gab mir Zeit bis 30.09.2021 bzw. bis heute, um die PC zurückgeben, sonst wendet er sich sofort an das Gericht.
der Kollege sagte mir, dass er wider ca. in 2 bzw. 3 Wochen wieder Zuhause ist.
Was soll ich machen?
die Nachricht, die ich von der Verkäufer erhalten hatte.
"hiermit setzte ich Ihnen die letzte Frist bis zum 30.09.2021 um mir mein Eigentum zurück zu senden. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, sehe ich mich gezwungen über meinen Anwalt rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Ebenso muss in diesem Fall laut meines Rechtsberaters hierzu eine Anzeige erstatten werden. Dies hoffe ich in Ihrem Interesse nicht in die Wege leiten zu müssen.
Da Paypal Ihnen das Geld wieder erstattet hat und ich die Versandkosten zu Ihnen übernommen habe zu den Gebühren für die Transaktionen, sind Sie derjenige laut paypal AGB´s der nun in Bringleistung ist und nach dem Gelderhalt, fremdes Eigentum, umgehend hätte zurück senden sollen. Da mittlerweile mehr als 21 Tage verstrichen sind und Sie nicht einen Versuch unternommen haben mir mein Eigentum zurück zu senden oder Kontakt aufzunehmen, ist meine Frist hiermit an Sie zum 30.09.gesetzt und verbindlich.
Des weiteren hoffe ich das Sie im Bilde sind, dass mein Eigentum nicht zur Ihren freien Verfügung steht und dementsprechend Ausfall Kosten und Abnutzung durch Sie, in Regressansprüche münden werden sollten Sie ohne meine Einwilligung das Gerät trotz Ihrer Beschwerde genutzt haben.
Hiermit teile ich Ihnen die bereits bekannte Adresse nochmal mit an die Sie das Gerät umgehend senden sollten:::::::::::::::::::"
Ob der Verkäufer bereits wirklich mit einem Anwalt gesprochen hat, ist nach dem Schreiben durchaus zweifelhaft, da manches unsinnig erscheint. Sogibt es z.B. keinen Grund für eine Anzeige.
Ich würde empfehlen, dem Verkäufer mitzuteilen, dass Sie den PC herausgeben, aber um Verständnis bitten, dass dies noch 3 Wochen dauern wird.
Alternativ kommt auch Folgendes in Betracht: Weißen Sie den Verkäufer darauf hin, dass er sich den PC gerne abholen kann oder Sie diesen nach Zahlung der Versandkosten auch gerne verschicken. Verweisen können Sie z.B. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 – l-22 W 19/13:
"Tritt ein Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag zurück, so ist der Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche – auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet."
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt