Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bislang sind Ihre Töchter über Ihren Versicherungsvertrag mitversichert, so dass es sich bei Ihrem Vertrag um einen kombinierten Vertrag sowohl für eigenes Interesse als auch für fremde Rechnung handelt.
Zum Schutz der versicherten Personen soll eine Kündigung gem. § 178n VVG
(alte Fassung) nur dann möglich sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nachweist, dass die versicherte Person von dieser Kündigung Kenntnis hat. Daher ist es nicht richtig, wenn die Versicherung eine "Einverständniserklärung" fordert, da es hier gerade nicht auf Zustimmung Ihrer Töchter ankommt, sondern lediglich auf Kenntnis der Kündigung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Ihre Töchter nach der Kündigung einen Anspruch auf Fortführung des Vertrages für eigene Rechnung haben und dies natürlich nur mit Kenntnis ausüben können.
Nach dem für Altverträge (Versicherungsverträge, welche vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden) noch bis Ende 2008 geltenden § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG
a.F. müssen Sie somit die Kenntnis Ihrer Töchter von der Kündigung nachweisen, was eigentlich nur mit Unterschrift Ihrer Töchter möglich ist.
Ab dem 1.1.2009 könnte sich die Rechtslage für Sie ändern, da nach diesem Zeitpunkt auch für Altverträge neues Recht und somit dann der § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG-2008 gilt. Diese Vorschrift schreibt jetzt nicht mehr vor, dass dem Versicherer die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung nachgewiesen werden muss, sondern nur noch, dass Kenntnis vorliegen muss. Ob dies wirklich eine Änderung der Rechtslage in der Praxis nach sich ziehen wird, kann jetzt jedoch noch nicht vorausgesehen werden.
Ich würde Ihnen konkret empfehlen, Ihren Töchtern Ihre Kündigungsabsicht per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen und diesen Beleg der Versicherung vorzulegen. Sollte dies der Versicherung nicht genügen, bleibt Ihnen nur der Klageweg gegenüber Ihren Töchtern, da diese verpflichtet sind, die geforderte Unterschrift zu leisten.
Ich hoffe, ich konnte einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Sollten Sie eine Vertretung in der Sache wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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