Gerne zu Ihrem Fall, den ich nach Komplexen beantworten möchte:
"Derzeit wird die Bodenplatte von polnischen Bauarbeitern vorbereitet, denen augenscheinlich keinerlei Schutzausrüstung (z.B. Helme) und keine Toilette! zur Verfügung stehen, so dass die armen Kerle gezwungen sind, ihre Notdurft in Gebüschen und auf einem unbewohnten Grundstück in der Nähe der Baustelle zu verrichten."
Antwort: Das ist keine baurechtliche Frage sondern eine des Ordnungsamtes und ggf. der Gewerbeaufsicht.
Man kann so etwas offiziell oder auch anonym zu Anzeige bringen, sollte aber darauf bedacht sein, ggf. Zeugen benennen zu können und wahrheitsgemäß den Sachverhalt vorzulegen. Ob darüber hinaus auch der Straftatbestand der Schwarzarbeit aktiv oder passiv berührt ist, bedarf weiterer Erhebungen.
Meine telefonische Nachfrage beim zuständigen Bauamt in Ebermannstadt wurde vom zuständigen Abteilungsleiter mit einer derartig auffällig unhöflichen und abweisenden Schroffheit (nicht) beantwortet, dass ich mir durchaus vorstellen kann, dass dieser Herr sich möglicherweise der Unzulänglichkeit der Situation bewusst ist.
Antwort: Nur wenn Sie selbst als Eigentümer eines Grundstücks betroffen wären, kommt im Einzelfall ein Drittschutz in Betracht, der Sie auch zu Akteneinsicht in den Vorgang der "Baugenehmigung" berechtigt. Vermutlich ist hier die Erklärung für die schroffe Abweisung durch den Abteilungsleiter zu suchen.
Denn dieser Drittschutz muss schon qualifiziert glaubhaft gemacht werden. Beispiel nach VG München, Beschluss v. 05.01.2017 – M 8 SN 16.5611:
1 Eine unterlassene oder unzureichende Nachbarbeteiligung führt nicht zur (materiell-rechtlichen) Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Ein Nachbar kann die Aufhebung einer Baugenehmigung daher nicht allein wegen unterbliebener Beteiligung beanspruchen (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 46480). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und rückwärtiger Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße bzw. zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BayVGH BeckRS 2002, 26222). (redaktioneller Leitsatz)
Was schließlich die von Ihnen geschilderte Abwassersituation betrifft, lässt sich das rechtlich beim aktuellen Sachstand ohne Aktenkenntnis aus der Ferne nicht bewerten. Denn ob der sog. Anschluss und Benutzungszwang bzw. die Entsorgung nicht optimaler Planung entspricht, ist zunächst der Risikosphäre des Bauherrn zuzuordnen. Und letztlich auch eine bautechnische Angelegenheit, die bei unzureichender Kapazität öffentlich-rechtlich zu bewerten und ggf. zu bescheiden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
mit Dank für Ihre prompte Antwort bin ich leider dennoch nicht zufrieden:
Ich habe im ersten Teil der Darstellung meines Falles - vielleicht etwas zu ausführlich - die Situation umrissen, woran sich am Ende meine explizite Frage anschloss.
Sie haben sich die Mühe gemacht, zu verschiedenen Aspekten meiner Fallbeschreibung durchaus kompetent Stellung zu nehmen, was aber gar nicht in meinem Interesse lag.
Meine eigentliche Frage haben Sie am Schluss Ihrer Ausführungen - wie ich meine etwas zu marginal - behandelt, nämlich...
...OB es rechtens ist, die Baugenehmigung zu erteilen, bzw. die Bautätigkeit zu beginnen, wenn die Erschliessung - hier speziell: die Abwasserentsorgung - nicht klar geplant, eindeutig beschrieben und ggf. umgesetzt ist.
Ich danke nochmals für Ihre Mühe und bedaure, dass meine Darstellung geeignet war, Ihren Focus von der tatsächlichen Fragestellung abzulenken.
Mit freundlichen Grüßen aus Franken und mit Dank für Ihr Verständnis
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Im Prinzip treffen Sie mit Ihren Bedenken den Kern des öffentlichen Erschließungsrechts:
"(Ausnahme-Umstände dürften jedenfalls nicht vorliegen) und hätte dieser Baubeginn ohne die Erstellung eines Abwasserkanals oder wenigstens dessen sicherstellende Vorbereitung überhaupt gestattet werden dürfen?"
Denn in der Tat sieht das Gesetz (§§ 123 ff BauGB; kommunale Satzung, Bb-Plan) Ausnahmen und Befreiungen NICHT vor.
ABER: Es gibt (nur) Mindestanforderungen (verkehrsmäßige Anbindung, Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser) und den "unbestimmten Rechtsbegriff" gesicherte Erschließung.
Der wird herkömmlich so definiert, dass es ausreichend ist, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, also der Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme oder Fertigstellung des Bauwerks gerechnet werden kann (Gemeint ist damit die technische Anschlussmöglichkeit).
Hier ist also, auch für die Baubehörde, einiger Spielraum für das sog. pflichtgemäße Auswahlermessen im Rahmen der ansonsten "gebundenen Verwaltung", was die gesicherte Erschließung angeht.
Sie berichten "die Baustelle befindet sich in einem voll erschlossenen Gemeindegebiet", so dass es vorliegend nur noch um die Art und Weise des technischen Anschlusses im Zeitpunkt "der Gebrauchsabnahme oder Fertigstellung des Bauwerks." Denn In der Regel beschränkt sich der Erschließungsanspruch auf die Herstellung einer Erschließung für das Grundstück des Erschließungsanspruchsinhabers, die unerlässlich ist, um das Eigentum überhaupt sachgerecht nutzen zu können (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2008, 38677 mwN; OVG Münster BeckRS 2010, 54393). Ob der Anschluss selbst dann optimal oder aufwändig zu gestalten ist oder nicht, ist Sache zwischen dem Bauherrn - der dann das Kostenrisiko trägt - und der öffentlichen Hand als Verwalterin des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Dieses Auswahlermessen ist zwar justiziabel, aber eben nur - mangels Drittschutz - zwischen den Beteiligten, was dann auch zur Auskunftsverweigerung geführt haben mag, allerdings nicht zur schroffen Abweisung geführt haben sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage näher bringen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt