Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss der Verkäufer den Kaufvertrag erfüllen. Hier wurde die Option „Abholung“ ausdrücklich angeboten und bestätigt.
Wenn der Verkäufer sich verkalkuliert hat, berechtigt dies nicht zur Anfechtung der Erklärung.
Sie sollten dem Verkäufer, falls noch nicht geschehen, eine Frist zur Abholung setzen. Für diese Abholung und Barzahlung müssen Sie dann ggf. sorgen.
Sollte der Verkäufer die frist verstreichen lassen/oder eine solche bereits verstrichen sein, können Sie auf Übergabe der Ware Zug-um-Zug gegen Barzahlung klagen.
Gerne übernehme ich hier Ihre Vertretung.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de