Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Zunächst der Hinweis, dass durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen könnte. Die von Ihnen angesprochene „neuere Rechtsprechung“ zu § 622 BGB
ist mir nicht bekannt und kann auf Grund Ihrer doch recht vagen Angaben ( kein amtliches Aktenzeichen, keine Angabe des Spruchgerichts, kein Datum der Entscheidung usw....) von mir so nicht ermittelt werden.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Die Kündigungsfrist für den Arbeitsvertrag wurde wie folgt vereinbart:
" Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, ist es beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Verlängert sich die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist, so gelten diese Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer
."
Gegen die genannte Regelung greifen in so weit keine rechtlichen Bedenken, dass mit genannten Bestimmung für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine unterschiedliche Kündigungsfristen im Sinne des § 622 Abs. 6 BGB
zwischen einer Kündigung des Arbeitgebers bzw. der des Arbeitnehmers vereinbart wurden; vgl.: Gesetzestext in der Anlage.
Bei einer Einteilung der „Kalendervierteljahre“ zu Ende März / Ende Juni / Ende Oktober / Ende Dezember wäre demnach die Kündigung noch bis zu 6 Wochen vor dem 30.06.2008 möglich.
Sollten Sie den Betrieb früher verlassen wollen, so empfehle ich schon jetzt eine einvernehmliche Lösung ( Aufhebungsvertrag)mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./ Fax: 09071 – 2658
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Anlage:
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Diese Antwort ist vom 15.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage hätte ich dann aber noch. Angenommen mir würden die kompletten 5 Jahre Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, welche Küfri würde dann für mich gelten? Die 6 Wochen zum Quartalsende oder die
gesetzliche mit 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats? Es heißt ja nur die längere gilt. Aber welche ist denn länger? Kommt doch eigentlich auf den Kündigungszeitpunkt drauf an.
Im Voraus schonmal besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt !
Die Frage, ob die nach § 622 Abs. 2 Nr.2 BGB
vorgegebene Kündigungsfrist als die längere Anwendung findet, stellt sich also in Ihrem Arbeitsverhältnis (gegenwärtig) nicht.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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Bei der Nennung der Kalendervierteljahre sollte es korrekt "Ende September" heissen. Ich bitte den Schreibfehler zu entschuldigen.