Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Prozesskostenhilfe ist für den Täter im Strafrecht nicht vorgesehen. Es gibt lediglich die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Wenn die Einkommensverhältnisse des Täters entsprechend sind, werden dessen Kosten von der Landeskasse übernommen.
Einen Pflichtverteidiger sieht das Gesetz allerdings nur bei erheblichen Straftaten vor. Bei Bagatelldelikten wie Beleidigung hat der Täter nur die Wahl, entweder einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen oder sich selber zu verteidigen und auf einen Rechtsbeistand zu verzichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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Anwaltsrechnung Strafrecht anfechten
Guten Tag,
Im Strafprozess wegen Beleidigung sagte mein Anwalt, dass ich keine Chance auf Prozesskostenhilfe habe.
Ich lebe von Arbeitslosengeld 2 und habe keine Einkommen.
Dazu hat mein Anwalt vor Gericht kein Wort zu meiner Verteidigung gesagt. Er schien während der ganze Sache lustlos. Aufgrund meiner Depressionen und Zwangsstörungen konnte ich mich nicht selber verteidigen und war auf seine Hilfe angewiesen.
Ist es möglich gegen seine Rechnung anzufechten?
Und stimmt es, dass ich keine Chance auf Prozesskostenhilfe hatte?
Viele Grüße
FRAGESTELLER 30.12.1899
/5,0
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