Ich beantworte Ihre Fragen auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Durch den Zuschlagsbeschluss sind Sie Eigentümer des Objektes geworden und treten in die bestehenden Mietverträge ein, § 57 ZVG
.
Ihnen steht zum erstmöglichen Zeitpunkt ein einmaliges Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG
zu, wonach Sie das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen können. Allerdings haben Sie die gesetzliche Frist nicht eingehalten. Insoweit ist der Kollegin Recht zu geben.
Es handelt sich um die Vermietung gewerblicher Räume. Dort beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580 a Abs. 2 BGB
:
"Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig."
Die Kündigung wird damit tatsächlich erst zum 30.06.2008 wirksam.
Richtig ist auch die Ansicht der Kollegin, dass der Zuschlagsbeschluss keinen Räumungstitel darstellt. Dies gilt nur im Verhältnis zum Alteigentümer, nicht aber gegenüber Mietern des Objektes und resultiert daraus, dass Sie ja erst nach Erhalt des Zuschlagbeschlusses überhaupt kündigen konnten. Da bei Erlass des Beschlusses überhaupt noch nicht feststeht, OB Sie kündigen, kann der Beschluss nicht automatisch schon Räumungstitel sein.
Sollte also der gewerbliche Mieter nicht zum 30.06.2008 ausziehen, bleibt Ihnen nur der Weg der Räumungsklage.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, gestatten Sie mir abschließend folgende Frage
zu Ihrer Ausführung.
Warum habe ich die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Am 21.11.2007 war Zuschlagsbeschluss und hätte eigentlich bis zum 03.12.2007 mein einmaliges Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen müssen und auch getan habe.
Gekündigt wurde am Tage des Zuschlagbeschlusses.
Besteht ein anderer Juristischer Trick das Mietverhältnis kurzfristig zu beenden? Honorarfragen sind keine Hindernisse für Ihre hilfe.
Sie haben deswegen die gesetzliche Frist nicht eingehalten, weil Sie nicht am 3. Werktag des Qartals, das wäre der 03.10.2007 gewesen, gekündigt haben. Dann wäre die Kündigung zum Ablauf des nächsten Quartals = 31.03.2008 wirksam gewesen.
So galt Ihre Kündigung erst im 1. Quartal 2008 als ausgesprochen und wird zum Ablauf des 2. Quartals = 30.06.2008 wirksam.
Wegen anderer Wege, das Mietverhältnis evt. vorher zu beenden, können Sie mich gerne per email oder telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt