Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Gem. § 2314 BGB
hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch darauf, dass die Erben ihm über den Nachlass selbst und den Wert des Nachlasses Auskunft geben. Die Anwältin Ihres Bruders hat Sie dazu aufgefordert. Mit dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten und der Übersendung der Wertfeststellung des Nachlasses sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen. Ihr Bruder hat jedoch die Möglichkeit die Richtigkeit dieses Gutachtens gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies ist unabhängig davon um was es sich für einen Gutachter im konkreten Fall handelt. Ihr Bruder ist also nicht verpflichtet das Gutachten zu aktzeptieren, wenn er es für sachlich falsch hält.
2.
Die Höhe des konkreten Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbanfalls. Erfolgt ein zeitnaher Verkauf des Nachlasses oder Teilen davon, ist der Verkaufspreis ein Anhaltspunkt
für den Wert verkauften Nachlasses. Erfolgt der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbanfalls, geht dies zu Lasten der Erben.
3.
Gem. § 2314 BGB
hat der Pflichhteilsberechtigte einen Anspruch auf Erstellung eines Verzeichnisses über den Nachlass. Dazu gehört auch die Auflistung der Schenkungen der letzten 10 Jahre, da diese unter Umständen die Höhe des Pflichteilsanspruchs beeinflussen können. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so haben die Erben auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei; § 260 Absatz 2 BGB
.
D.h. unter Umständen ist es möglich Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu zwingen. Diese kann z. Bsp. darin bestehen zu versichern von keinen Schenkungen Kenntnis zu haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 11.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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