Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie als allererstes nachweisen, welches Geld in welcher Höhe verliehen wurde und zwar wann. Grundsätzlich könnte sich ohne Vertrag auch die Gegenseite auf Schenkung berufen.
Die Nachricht ist kein Vertrag, aber ggf. ein Beweis.
Schließen Sie jetzt noch einen Vertrag, solange Sie noch gut miteinander können.
Es handelt sich bei dem geliehenen Geld wenn rechtlich um ein Darlehen, §488ff BGB.
Zudem wäre die Fälligkeit wichtig, denn Sie können nicht einfach so ein Darlehen fällig stellen, auch nicht, um einen Beweis zu schaffen. Sie haben weder Fälligkeit noch Rückzahlungsmodalitäten geregelt. Das muss nachgeholt werden.
Zudem ist die Kündigungsfrist einzuhalten: § 488 Abs. 3 S. 1 BGB (3 Monate).
Die Frage ist auch, welche Sicherheit soll hinterlegt werden? Das könne nur durch eine Abtretung erfolgen.
Das einfachste ist: Sie gehen zum Notar und machen dort einen Vertrag mit der sofortigen Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Das Problem liegt genau bei dem "gut miteinander". Denn das ist nicht mehr der Fall. Eher im Gegenteil. Demnach wäre nachholen eher unwahrscheinlich. Eine Frist oder Ratenplan wurde nicht gemacht. Ab der Abgabe bzw. Zahlung der Rechnung für ihn, quasi sobald es Möglich ist. Da er ja mein Partner war, kam die Frage oder der Nachdruck jetzt nicht täglich. Mehrfach "du dieses Mal ist wieder bisschen eng, aber ich denke nächste Woche" oä. kam schon mal. Das Alles im Übrigen im letzten Jahr.
Icfh habe vllt auch nicht die richtige Frage formuliert.
Also der Plan wäre eine schriftliche Aufforderung,(mit ggf. Vorschlägen zur Art und Höhe der Rückzahlung) den Betrag wie besprochen zurück zu zahlen . Mit der Bitte das in Schriftform innerhalb der folgenden 14 Tage zu antworten. Gekündigt kann ja in dem sinne nichts werden.
Die Beziehung ist von einer sek. zur anderen beendet, und jetzt möchte ich mein Geld wieder.Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, wo nix ist kann ich auch nix holen, das ist natürlich klar.
Vielmehr gehts ja darum ,da kein Vertrag abgeschlossen wurde, somit auch eine Bestätigung zu bekommen. Zusaätzlich zu den vorhanden Überweisungen wo auch sein Name verzeichnet ist.
Eine Aufforderung zur Zahlung /Zahlungsmöglichkeiten, des hinfälligen (bezogen auf die Beziehung) Betrages, meinetwegen auch zu inem Zeitpunkt in 3 Monaten , aber Antwortschreiben mit einer Frist von 14 Tagen, kann ich "rechtlich" so machen?
Die Bestätigung zur Zahlung kam per Whats App vor 2 Tagen, der größte Teil läasst sich auch belegen. Nur im Streitfall , wie jetzt, wird sich auch bei ständigem erinnern und nachfragen nichts tun.
Aufforderung zur Rückzahlung - plus Antwort in schriftlicher Form - ansonsten wäre der nächste Schritt? ?
Eine Mahnung? Und erst dann ein Anwalt. Richtig?
Wenn Sie weder Vertrag haben noch diesen nachholen können, müssen Sie Vertrauen, denn ohne das alles muss Ihr Ex das Geld nicht zurückzahlen und könnte es als Schenkung deklarieren. Hier hängt es also uneingeschränkt daran, inwieweit die Beweismittel ausreichen (Überweisungen, das OK per Whatsapp wären alles sehr gute Beweismittel).
Das ist das erste, was Sie beweisen müssen: dass es sich um ein Darlehen und keine Schenkung handelte.
Der zweite Step ist die Rückzahlungsmodalität.
Da Sie das Darlehen ohne konkrete Endfälligkeit geschlossen haben und auch keine Tilgungsvereinbarung haben, ist das Darlehen ohne Rückzahlung auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Das ändert sich auch nicht durch den Satz "wenn er zahlen kann".
Wenn Sie dies nun ändern wollen, müssen Sie das Darlehen zunächst kündigen und fällig stellen. Das wäre mit einer Frist von 3 Monate möglich.
§488 Abs. 3 BGB:
(3) 1Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Danach können Sie dann eine neue Vereinbarung auf Rückzahlung schließen. Ansonsten wäre das Darlehen sofort fällig.
Sie können versuchen ihm ein Schreiben schicken, indem Sie Sie die Rückzahlungsmodalitäten/Tilgung vereinbaren. Zwingen können Sie ihn hierzu nicht, da es sich um eine neue Vereinbarung handelt. Dann müssten Sie einen Mahnbescheid erlassen.
Achten Sie auch auf eine mögliche Verjährung!