Gerne zu Ihren Fragen:
Es scheint auf den ersten Blick plausibel, dass auch mit Beendigung des Betreuungsvertrag der Grundsatz gilt, dass der Anspruchsteller nur nachgewiesene und spezifizierte Forderungen durchsetzen kann.
Der BGH (Az.: III ZR 126/15). hat das aber teilweise (und etwas verklausuliert) abwägend differenziert entschieden.
Eine Kita benötige Planungssicherheit. Daher sei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten (im vorliegenden Streitfall) durchaus zumutbar. Zudem ist es nach BGH eher das Risiko der Eltern, wenn die Eingewöhnung in der Kita scheitert.
Auf der anderen Seite fallen Fördermittelkürzungen zwar grundsätzlich in den
Risikobereich des Betreibers. Es sei ihm ... nicht gestattet, dieses Risiko auf die Eltern abzuladen und auf diese Weise das elterliche Erziehungsrecht unangemessen einzuschränken.
Auf Ihren Fall übertragen käme es also auf den Grund Ihrer Kündigung an, ob der also Ihrer Sphäre zuzuordnen ist. M.a.W. Je mehr die Kündigung außerhalb Ihres elterlichen Erziehungsrechts liegt (z.B. Umzug) umso eher darf der Betreiber auch Ihren Kita-Gutschein abrechnen.
Ich sehe Ihren Streitfall mithin am Ende offen, weil es letztlich auf die individuelle Überzeugung des Gerichts ankommt.
In einem solchen Fall sollte man wg. des Kostenrisikos tunlichst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen, z.B. die Aufwendung für die Verpflegung des Kindes abzuziehen (so der BGB).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
07.04.2021 | 19:42
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Eine Nachfrage haben wir:
die Kita hatte einen "Kündigungsausschluss vor Antritt" im Vertrag stehen.
Originaltext:
"Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist nicht zulässig, es sei denn die Kündigung wird mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsbeginn erklärt."
--> ist dieser Ausschluss zulässig?
Unsere Kündigung war am 30.09.2019, der Kita-Start war am 01.11.2019.
Bitte lesen sie dazu auch nochmal dieses Urteil vom BGH:
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/urteil-zu-lange-kuendigungsfrist-1.3102200
Vielen DAnk!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.04.2021 | 23:55
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Der BGH (Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 126/15) hat sich mit der Problematik der vorfristigen Kündigung im Zusammenhang mit § 307 BGB (unwirksame Bestimmungen in AGB) sehr ausführlich (Rn 1 - 57) befasst, woran man schon erkennen kann, dass die Interessenlage beider Parteien komplex ist:
Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich sein, dem Vertragspartner eines Schul- oder Internatsträgers ein vorfristiges Lösungsrecht einzuräumen, wenn sich herausstellt, dass der Schüler Schwierigkeiten hat, sich in den Schul- bzw. Internatsbetrieb einzufügen; für solche Fälle hat der BGH die Möglichkeit zugesprochen, das Vertragsverhältnis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahrs und zu jedem Schuljahresende zu kündigen (§§ 157, 242, 307 BGB; vgl. Senat, BGHZ 175, 102 [109] = NJW 2008, 1064 Rn. 23; BGH, NJW 1985, 2585 [2587]). Auch wenn man diesen Gedanken auf einen Kinderkrippen Betreuungsvertrag überträgt, ergibt sich hieraus jedoch kein Recht der Eltern, den Vertrag vor Ablauf der in § 9 I 1 der AGB vorgesehenen Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Diese Frist enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. Die Einräumung etwa eines fristlosen Lösungsrechts der Eltern für eine Probezeit von zwei Monaten (dafür Niebling, MDR 2009, 1022 [1023]) ist demgegenüber nicht geboten.
dd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Wirksamkeit der in § 9 I 1 der AGB geregelten Kündigungsfrist entgegen der Meinung des Kl. keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. (NJW 2016, 1578 Rn. 34, 35, beck-online)
Dabei ging es auch um behauptete Defizite aus der Sphäre der Betreiber; während mir in Ihrem Fall dazu keine Fakten vorliegen (können), weil sie ja vorher gekündigt haben, Ihr Kind also nie in der Einrichtung war.
Im Streitfall wird ein Gericht hier durchaus differenzieren und womöglich die Planungssicherheit des Betreibers mit dem Grund Ihrer vorfristigen Kündigung nachteilig abwägen.
Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, den BGH und auch die SZ zu zitieren; ggf. zur Prozessvermeidung schon im Vorfeld, weil es im Beispielsfall nicht um 3 Monate, sondern um 2
zwei Monaten zum Monatsende ging und der BGH auch die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 S. 2 BGB nicht kassiert hat:
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Satz 2 Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Sie haben also ein erhebliches Verhandlungspotential.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt