Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 15 Abs. 4 BEEG dürfen während der Elternzeit max. 30 Stunden gearbeitet werden, unabhängig bei wie vielen Arbeitgebern. Alles andere widerspricht dem Sinn der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1 BEEG, da die Elternzeit zur Betreuung des Kindes genutzt werden soll. Der Arbeitgeber kann Ihnen somit die Vollzeittätigkeit verbieten, muss es aber nicht. Nach § 16 Abs. 5 BEEG müssen Sie die Aufnahme der Vollzeittätigkeit in jedem Fall anzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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