Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache. In Ihrem Fall wären also entsprechende Gläser mit dem gleichen Alter maßgebend Sind solche gebrauchte Gläser auf dem Markt nicht erhältlich oder ist diese Art der Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist eine neue vergleichbare Brille bzw. neue vergleichbare Gläser zugrunde zu legen, wobei hier ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist.
Legt man dies zugrunde, ist Ihr Arbeitgeber und damit seine Haftpflichtversicherung tatsächlich nur zum Ersatz des wirklichen Wertes der Brille bzw. der Gläser verpflichtet und hat den Schaden damit reguliert.
Allerdings gibt es erstinstanzliche Urteil die im Fall einer Brille anders entschieden haben. So hat das AG Weinheim mit Urteil vom 8. Januar 2003 zum Akz. 2 C 365/02
und das AG Arnstad mit Urteil vom 6.September 1999 zum Akz 2 dC 912/ 98 entschieden, dass der Anschaffungspreis der Gläser bzw. der Brille zu ersetzen ist ohne das ein Abzug neu für alt vorgenommen wird. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu liegt meines Wissens nicht vor, so dass es durchaus sein kann, dass im Streitfall das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht anders entscheidet.
Ich würde daher empfehlen, zunächst die Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf diese Urteile anzuschreiben und den vollen Ersatz verlangen.
Das Urteil des Amtsgerichts Arnstedt finden Sie im Internet unter:
http://verkehrsanwaelte.de/sachverstaendige_auch_designerbrille_muss_voll_ersetzt_werden.html
und das Urteil des Amtsgerichts Weinheim unter:
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile/index.html&id=12581&suchworte=
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Mydlak
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Mydlak
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Sehr geehrter Herr Mydlak,
herzlichen Dank für die Antwort und die Links.
Es geht aber aus diesen Urteilen für mich nicht erkenntlich hervor, ob die Versicherung nur den tatsächlichen Wert der zerstörten Brille ohne Abzug "Alt für Neu" ersetzen muss (was sie ja hat) oder die nun deutlich höheren Anschaffungskosten vor allem der Gläser, weil ich das Ebay-Sonderangebot nicht mehr warnehmen konnte.
Wie sehen Sie das?
Sehr geehrter Fragesteller,
realistisch durchsetzbar ist wohl nur der tatsächliche Wert der zerstörten Brille. Die Versicherung und letzlich Ihr Arbeitgeber hat die zerstörten Gläser nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben.
Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt,wie dies auf Brillen und Gläser zutreffen dürfte, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Die Versicherung hat nur den tatsächlichen Wert der zerstörten Brille ohne Abzug "alt für neu" zu ersetzen.
Im Streitfall dürfte also eine Klage auf den weitergehenden Betrag wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Mydlak
Rechtsanwalt