Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Beide Fragen können mit einem klaren "Ja" beantwortet werden.
Derartige Bewertungen sind nicht schützenswert und unterliegen nicht der Meinungsfreiheit. Es überwiegt das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 2. Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegenüber der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Es fehlt im Rahmen der Abwägungsentscheidung an einem berechtigten Interesse der bewertenden Person, einen tatsächlich nicht stattgefundenen Kontakt zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, 859). Ebenso wenig besteht ein berechtigtes Interesse der Bewertungsplattform, eine Bewertung über eine nicht existente Kundenbeziehung zu kommunizieren (BGH, Urteile vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06 und vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).
Eine Bewertung enthält die implizite Tatsachenbehauptung, dass der Bewertende mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2019, Az. 3 W 1470/19.
Wenn der Bewertung kein geschäftlicher Kontakt zugrunde lag, fehlt es an einer Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung. Demnach bejaht die Rechtsprechung auch eine Inanspruchnahme von Google als mittelbarer Störerin und eine Verpflichtung von Google zur Ermittlung des Sachverhalts nach einer entsprechend konkreten Beanstandung einer Bewertung, vgl. LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, 9 O 59/17.
Es geht hier also weniger um die Frage, ob es sich um eine noch zulässige Meinungsäußerung oder um eine unzulässige Schmähkritik handelt, sondern es geht hauptsächlich um die Tatsache, dass keine Bewertung des betreffenden Unternehmens zulässig ist, da keine Geschäftsbeziehung, auch keine Anbahnung einer solchen, bestand.
Sie können also sowohl von Google die Löschung der Bewertung verlangen. Google haftet ab Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung als Störer. Sie können auch gegen die bewertende Person vorgehen, die insoweit unmittelbar als Täter haftet.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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