Sehr geehrter(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Mit welcher konkreten Strafe Sie rechnen müssen, ist ohne Akteneinsicht immer schwer zu prognostizieren. Soweit sich Ihre Angaben in den Akten bestätigen sollten, müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen. Eine Freiheitsstrafe halte ich für unwahrscheinlich. Über die konkrete Höhe der Geldstrafe kann ich ohne Akteneinsicht keine Prognose abgeben. Wenn Sie bis jetzt nicht vorbestraft sind, sollte Ihr Ziel unbedingt sein, dass maximal eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt wird. Dann würde die Strafe nicht in Ihr Führungszeugnis eingetragen werden und Sie dürften sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.
Sollten Sie zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt gewesen sein, kann (muss aber nicht) auch Jugendstrafrecht angewendet werden. Wenn Sie unter 18 Jahre alt waren, ist dies zwingend. In diesem Fall müssen Sie mit Erzeihungsmaßregeln (insb. gemeinnützige Arbeit) oder einem Arrest in einer Jugendstrafanstalt rechnen.
Theoretisch kann das Strafverfahren gegen Sie auch eingestellt werden. Dies halte ich jedoch für ziemlich unwahrscheinlich. Sollte das Verfahren (erwartungsgemäß) nicht eingestellt werden, so hat die Staatsanwaltschaft zwei Möglichkeiten:
a) Sie erhebt Anklage zum Gericht. Sie erhalten in diesem Fall demnächst eine Anklageschrift zugestellt. Nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme erhalten Sie dann eine Ladung zur Hauptverhandlung, die Sie befolgen müssen.
b) Die StA beantragt den Erlass eines Strafbefehls (es sei denn, es wird Jugendstrafrecht angewendet). Das Gericht stellt Ihnen diesen Strafbefehl zu und setzt gleichzeitig eine Strafe (wohl Geldstrafe, s.o.) fest. Sie können dann innerhalb von einer Woche entscheiden, ob Sie die Strafe akzeptieren oder Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Im Falle des Einspruchs kommt es zur Hauptverhandlung.
2. Mit negativen Auswirkungen auf das Sorgerechtsverfahren haben Sie meines Erachtens eher nicht zu rechnen. Allerdings spielen hier alle Umstände des Einzelfalls eine Rolle. Deswegen kann ich Ihnen ohne genaue Kenntnis des Sorgerechtsstreits keine 100%ige Gewissheit geben.
3. Ich würde Ihnen dringend raten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser würde zunächst Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt der Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen besprochen werden. Auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe ist alles andere als eine „Kleinigkeit“. Mit Unterstützung eines Anwalts können Sie sicherlich durch eine gute Verteidigungsstrategie noch einiges zu Ihren Gunsten geltend machen. Insbesondere sollte unbedingt (wie schon gesagt) ein Eintrag in das Führungszeugnis verhindert werden.
Ich empfehle meinen Mandanten, die sich noch nicht sicher sind, ob sie einen Anwalt für das gesamte Verfahren beauftragen wollen immer, zumindest den Verteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen (Sie alleine erhalten keine Akteneinsicht) und danach zu besprechen, ob das weitere Tätigwerden des Anwalt erforderlich und auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf diese von mit beschriebene Weise könne die Anwaltskosten zunächst erstmal so gering wie möglich gehalten werden. Gleichzeitig erhält der Mandant jedoch wertvolle Hinweise aus der Akte und vom Anwalt zur weiteren Vorgehensweise. Natürlich ließe sich so auch der Gläubiger samt Bankverbindung in Erfahrung bringen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen. Sollten Sie sich für die Beauftragung eines Strafverteidigers (zum Erhalt der Akteneinsicht oder für das gesamte Verfahren) entscheiden, stehe ich Ihnen gerne dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
e-mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
www.kanzlei-cziersky.de