Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zivilrechtlich ist nach 30 Jahren jeder Beseitigungsanspruch verjährt. Einen solchen könnte ggf. ein Nachbar geltend machen. Dem müssten Sie nicht nachkommen.
Anders sieht es vielleicht bauordnungsrechtlich aus, wenn der Zaun zu keiner Zeit dem materiellen Baurecht (Außenbereich?) entsprach oder ein Bestandsschutz weggefallen ist, wenn z.B. der Zaun früher einem sog. privilegierten Bauvorhaben gedient hatte, das es heute nicht mehr gibt.
Da Sie das Forstamt erwähnen: Auch hier könnte es eine Eingriffsbefugnis geben, wenn der Zaun gegen waldrechtliche Vorschriften verstößt.
Behördliche Eingriffsbefugnisse verjähren nicht.
Gerne gehe ich weiter auf den Sachverhalt ein, wenn Sie mir dazu mehr Details mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für ihre Antwort. Leider ist meine Frage damit nicht beantwortet. Meine Frage war: besteht für den Zaun Bestandsschutz? Nachdem er 30 Jahre lang geduldet würde. Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich formuliere es noch einmal anders: Selbst eine aktive Duldung durch die zuständige Baurechtsbehörde (!) würde noch nicht zu baurechtlichem Bestandsschutz führen. Eine Duldung stellt es auch nicht dar, wenn die Behörde schlicht nichts tut, auch wenn sie den angeblichen Missstand kennt.
Sie sprechen aber davon, dass das Forstamt (Forstbehörde) die Beseitigung verlangt. Das Forstamt ist für baurechtliche Fragen nicht zuständig. Es wird den Sachverhalt ggf. der Baurechtsbehörde melden, damit diese die Beseitigung des Zaunes durchsetzt. Das Forstamt selbst kann die Beseitigung des Zaunes Ihnen gegenüber nicht durchsetzen.
Nach dem von Ihnen leider nur rudimentär mitgeteilten Sachverhalt besteht kein Bestandsschutz.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt