Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Bank hat das Recht zu fordern, dass das Konto eines Erblassers aufgelöst (umgeschrieben) wird. Ob dies durch die Errichtung eines Und- oder eines Oder-Kontos erfolgt, bleibt der Erbengemeinschaft überlassen.
Die Bank nimmt keine erbrechtliche Prüfung der Umstände vor. Jedes Verhalten der Bank im Sinne einer Verteilung ist unzulässig. Wenn ein Oder-Konto bestand, kann jeder der Beteiligten voll über das Guthaben verfügen. Insoweit kann es nur so sein, dass die Umbuchung auf das Konto Ihrer Frau aus irgendeinem Grunde nicht/ oder noch nicht abgeschlossen war und die Schwester sich entsprechend eingeschaltet hat. Der Bank ist hier wohl kein Vorwurf zu machen da auch die Schwester verfügungsbefugt war.
Fraglich ist allerdings was an der Buchung damals schief gelaufen ist. Leider werden Sie hier wohl keinen Beweis vorlegen können. Der entsprechende Mitarbeiter kann sich sicher "nicht mehr an die Buchung erinnern". Eine Auskunftspflicht besteht zwar aber worauf soll diese gerichtet sein? Eine Buchung hat nie stattgefunden (laut Bank) und die Schwester hat als Berechtigte eine Auszahlung veranlasst.
Gegen die Bank können Sie meines Erachtens nicht vorgehen.
Wenn die Schwester sich Gelder angeeignet hat, die ihr nicht zustanden, können Sie hier Schadensersatzansprüche geltend machen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hier 3 Jahre. Sie sollten also zügig in der Sache vorgehen. Sicher werden Sie sich dann die Frage gefallen lassen müssen warum Sie die Sache erst einmal "auf sich beruhen" ließen. Dies ist allerdings kein Hinderungsgrund um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen rechtlichen Einblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt