Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
zur Ihren Fragen …
So das Grundstück des A durch die Auffüllung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, bleibt es dem B überlassen, mit seinem Grundstück zu tun und zu lassen, was er möchte.
Hinsichtlich der Höhe der Sichtschutzmauer, muss aber darauf hingewiesen werden, dass deren Höhe sich von dem ursprünglichen Bodenniveau her bemisst.
Auch hat B sicherzustellen, dass sein Bauwerk (Sichtschutzmauer) durch die Auffüllung nicht in das Grundstück des A hineingedrückt wird oder in dieses abbricht. Sog. L-Steine wären eine bautechnisch sinnvolle Absicherung dessen.
B wäre vorliegend vollumfänglich verantwortlich für seine Maßnahmen (Sichtschutzmauer und Auffüllung), soweit diese ursächlich für einen Schaden auf Seiten des A sind.
Fällt die errichtete Sichtschutzmauer auf das Grundstück des A, haftet der B. Erleidet das Grundstück des A durch die Auffüllung einen Schaden, haftet der B.
Ohne eine Stützmauer, wäre auf dem Grundstück des B eine Angleichung auf das ursprüngliche Niveau bis zur Grundstücksgrenze mit einer maximalen Steigung von 45% vorzunehmen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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