Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Anfrage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworten, wie folgt:
Rechtlich verpflichtet, Ihre Ehefrau an der Kapitallebensversicherung teilhaben zu lassen, wären Sie nur dann, wenn Sie im Falle einer Scheidung einen Zugewinnausgleich durchführen würden.
Dann müsste von beiden Ehegatten das Anfangs - sowie ds Endvermögen berücksichtigt werden, welches zu den sogenannten Stichtagen vorhanden war.
Stichtag für das Anfangsvermögen wäre der Tag der Eheschließung; Stichtag für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner.
Wenn Sie nun angeben, dass eine Scheidung nicht beabsichtigt ist, dann gibt es auch keinen Zugewinn, sodass Ihr Vermögen auch bei Ihnen verbleibt.
Sollte später doch eine Scheidung beabsichtigt sein, zählt - wie oben beschrieben - der Stichtag.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sollten Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, gelten die dort festgehaltenen Regeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin