Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei einem im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht handelt es sich ich der Regel um ein Wohnrecht nach § 1093 BGB
, bei diesem besteht nur die Möglichkeit die Immobilie selbst zu nutzen, eine Übertragung an andere oder gar Vermietung an Dritte ist ausgeschlossen, nach § 1093 Absatz 2 können allenfalls Angehörige oder Pflegepersonen mit aufgenommen werden.
Zitat:§ 1093 - Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Wäre es eine andere Art von Recht, wie z.B. ein Nießbrauch, hätte die Treuhänderin schon lange versucht dieses zu verwerten, etwa durch anderweitige Vermietung.
Das Wohnrecht steht aber nur dem Berechtigten persönlich zu, daher kann auch der Berechtigte bzw. die Berechtigten dieses nur allein ausüben und ggf. auch darauf verzichten. Für die Insolvenzmasse besteht kein Zugriffsrecht.
Weiterhin steht es Ihnen auch während der Insolvenz frei den Wohnsitz zu wechseln, inbesondere wenn dies nicht mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes oder anderweitigen Einkommensverlusten verbunden ist.
Der von Ihnen zitierte Art. 20,21 BayAGBGB betrifft nur den Fall, dass der Hauseigentümer Sie zwingt (es sind Fälle denkbar in denen dies möglich ist) auszuziehen und auf Ihr Wohnrecht zu verzichten. Dann stünde Ihnen ein finanzieller Ausgleich zu welcher unter gewissen Umständen auch Teil der Insolvenzmasse seien könnte. Da Sie aber selbst den Wunsch nach einem Umzug haben ist diese Vorschrift für Sie nicht relevant.
Einen Grund mit dem Umzug zu warten sehe ich aufgrund der obigen Ausführungen im Übrigen nicht.
Zusammenfassend nochmals zu Ihren Fragen:
1. Können wir den Umzug nach NRW problemlos durchführen; die Insolvenzverwalterin wird unterrichtet.
ja, dies ist zulässig und hat keinen Einfluss auf die Restschuldbefreiung.
2. Welche Probleme; auch finanziell; könnte es mit dem Wohnungsrecht und der Insolvenz geben. Keine, das Wohnrecht ist ein persönliches Recht und nicht für die Masse verwertbar.
3. Das Insolvenzverfahren endet regulär am 19.10.2021; empfehlen Sie mit dem Umzug zu warten (Gesundheit; Fahrverbot?)? Sie können jederzeit umziehen, auf das Verfahren hat dies keinen Einfluss.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke