Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, deren konkreten Inhalt ich der Sachverhaltsdarstellung allerdings nicht mit letzter Gewissheit entnehmen konnte. Ich gehe allerdings davon aus, dass Sie wissen möchten, ob Sie den Vertrag bis April erfüllen müssen.
Die Antwort darauf ist ein klares „Nein". Sie können das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 BGB
außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Der wichtige Grund ist hier die nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB
. Bei Gewalttätigkeiten ist es niemanden mehr zuzumuten, dass der Vertrag bis zu seinem planmäßigen Ende erfüllt wird. Aber selbstverständlich muss man nicht erst warten, bis es tatsächlich zu einer solchen Gewalttat kommt. Die Drohung reicht bereits.
Ich gehe davon aus, dass es für das Verhalten des Hauptmieters ausreichend Nachweismöglichkeiten (insbesondere Zeugen) gibt. Dann sollte es auch keine Probleme geben, sollte dieser Fall als Rechtsstreit vor einem Gericht landen. Daneben ist es Ihnen selbstverständlich unbenommen, wegen der hier offenkundig vorliegenden Straftaten die Polizei einzuschalten.
Soweit der Vermieter androht, Sie bis Weihnachten vor die Tür zu setzen, sehe ich da keine Anspruchsgrundlage für ihn. Er muss sich selbstverständlich weiterhin an den Vertrag halten (auch bezüglich der finanziellen Vereinbarungen) und kann ihn nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vorzeitig beenden.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Freundliche Grüße aus Hamburg
15.12.2020
|
10:01
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
Braamkamp 14
22297 Hamburg
Tel: (040) 87 50 47 34
Web: http://www.kanzlei-alsterland.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jörn Blank