Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst ist der Wohnwert durch das Wohnen im eigenen Haus einkommensteigernd zu berücksichtigen, da Sie Mietausgaben sparen.
Der Wohnwert ist aber um die Tilgungsleistungen zu kürzen, wenn die Immobilie, wie bei Ihnen, im gemeinschaftlichen Eigentum steht, da die Vermögensmehrung Ihnen beiden zugute kommt.
Übersteigen die Belastungen den Wohnwert, so sind sie einkommensreduzierend zu berücksichtigen.
Welcher Wohnwert in Ihrem Falle anzusetzen ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da es dazu auf die genaue Kenntnis der Lage des Hauses, der Ausstattung und nicht zuletzt auf die in Ihrem Ort/Stand für Objekte vergleichbarer Art zu zahlende Miete ankommt.
2.
Notwendige Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind abzugsfähig, wenn sie nicht bereits vom Arbeitgeber ersetzt werden. Die Rechtsprechung verweist dabei in der Regel jedoch auf die kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel, so daß die Kosten für Fahren mit dem PKW nur abzugsfähig sind, wenn der Unterhaltsschuldner nachweisen kann, daß der Gebrauch eines PKW erforderlich ist, weil der Arbeitsplatz mit öffentlich Verkehrsmittel nicht oder nur mit unzumutbarem Zeitaufwand erreichbar ist, oder das Auto aus sonstigen Gründen zwingend gebraucht wird (etwa bei Ärzten oder Architekten etc.).
3.
Der von Ihnen zu zahlende Trennungsunterhalt bestimmt sich zunächst gem. § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Der Kindesunterhalt ist dabei von dem zu berücksichtigenden Einkommen in Abzug zu bringen. Geht man von dem Nettoeinkommen von € 2.600 aus, wäre die Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.2003) anzuwenden. Danach schuldeten Sie für das 9-jährige Kind Unterhalt in Höhe von € 362 und für das 15-jährige Kind € 426 so daß für den Unterhalt betreffend Ihre getrennt lebende Ehefrau noch ein Einkommen von ca. € 1812 zu Buche schlagen würde.
Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, wobei Ihnen allerdings ein Selbstbehalt zugebilligt wird, der von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk unterschiedlich ist und zwischen EUR 840 und EUR 925 liegt.
Eine konkrete Prüfung und Berechnung des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltes kann in diesem Forum leider nicht erfolgen, da dazu auch geprüft werden muß, in welchem Umfang die Belastungen und Tilgungsleistungen den Wohnwert übersteigen und von dem zugrundezulegenden Einkommen in Abzug gebracht werden können. Das hätte dann ggf. auch zur Folge, daß nicht die Einkommensgruppe 8, sondern eine geringere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu einem geringen Kindesunterhalt führen würde.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt